Rechtsprechung / BGH / 6a. Zivilsenat / 2023

BGH Urteil vom 20.11.2023 – VIa ZR 445/22

6a. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:201123UVIAZR445.22.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Februar 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. April 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung - mit Ausnahme der begehrten Zinsen auf den Freistellungsanspruch - zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-20/via-zr-445-22#rd_1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-20/via-zr-445-22#rd_2

Sie erwarb im Oktober 2014 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes Benz E 220 CDI BlueEFFICIENCY zu einem Kaufpreis von 37.900 €. Das Fahrzeug ist mit einem Motor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet. In dem Fahrzeug sind ein Thermofenster und eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung verbaut. Das Fahrzeug war für eine von der Beklagten angebotene "freiwillige Servicemaßnahme" vorgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-20/via-zr-445-22#rd_3

Die Klägerin hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.538,37 € Zug um Zug gegen "Rückgabe" und Übereignung des Fahrzeugs sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen begehrt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-20/via-zr-445-22#rd_4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge mit Ausnahme der auf den Freistellungsbetrag begehrten Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe§

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-20/via-zr-445-22#rd_5

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-20/via-zr-445-22#rd_6

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-20/via-zr-445-22#rd_7

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB seien nicht gegeben. Hinsichtlich der behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen, insbesondere des Thermofensters und der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, fehlte es - selbst wenn die Funktionsweisen jeweils als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewerten wären - an einem vorsätzlichen Vorgehen der Beklagten. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 kämen nicht Betracht. Bei den Bestimmungen handele es sich nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, weil sie nicht dem Schutz vor dem Eingehen einer ungewollten Verbindlichkeit dienten.

II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-20/via-zr-445-22#rd_8

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-20/via-zr-445-22#rd_9

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-20/via-zr-445-22#rd_10

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-20/via-zr-445-22#rd_11

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-20/via-zr-445-22#rd_12

Die angefochtene Entscheidung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Das Berufungsgericht hat keine tragfähigen Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage eine deliktische Haftung der Beklagten wegen einer jedenfalls fahrlässigen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verneint werden könnte. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-20/via-zr-445-22#rd_13

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

Menges Möhring Götz
Rensen Vogt-Beheim