Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2023

BGH Beschluss vom 25.10.2023 – I ZB 49/23

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:251023BIZB49.23.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Fulda - 1. Zivilkammer - vom 23. Juni 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-25/i-zb-49-23#rd_1

I. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-25/i-zb-49-23#rd_2

1. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor (§ 46 Abs. 2 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird, was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2023 - I ZB 39/23, juris Rn. 2 mwN).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-25/i-zb-49-23#rd_3

2. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-25/i-zb-49-23#rd_4

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch Löffler Schwonke
Feddersen Schmaltz