Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2023

BGH Beschluss vom 04.07.2023 – X ZR 32/22

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:040723BXZR32.22.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 bis 4 wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Februar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.153 Euro festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-04/x-zr-32-22#rd_1

I. Der Kläger macht gemäß § 93 SGB XII auf ihn übergegangene Ansprüche auf Rückgewähr einer Schenkung geltend.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-04/x-zr-32-22#rd_2

Im Jahr 2001 erwarben der inzwischen verstorbene Beklagte zu 1 (dessen Erben die Beklagten zu 2 bis 4 sind) und die Beklagte zu 2 das Eigentum an einem Grundstück mit Gebäude und Freifläche in Marl. Das Grundstück war seit 1989 mit einem Wohnrecht belastet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-04/x-zr-32-22#rd_3

Die am 10. Mai 1937 geborene Berechtigte des Wohnrechts (künftig: Leistungsempfängerin) zog am 15. Januar 2016 dauerhaft in ein Pflegeheim. Am 26. April 2016 bewilligte sie die Löschung des Wohnrechts.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-04/x-zr-32-22#rd_4

Der Kläger gewährt der Leistungsempfängerin Sozialleistungen. Er hat deshalb Ansprüche der Leistungsempfängerin auf Rückgewähr der Schenkung wegen Verarmung auf sich übergeleitet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-04/x-zr-32-22#rd_5

Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 antragsgemäß zur Zahlung von 36.153 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Klage nur bezüglich der weitergehenden Zinsforderung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zu 2 bis 4 hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde verfolgen die Beklagten zu 2 bis 4 das Ziel einer vollständigen Abweisung der Klage weiter.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-04/x-zr-32-22#rd_6

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-04/x-zr-32-22#rd_7

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bewilligung der Löschung des Wohnrechts beruhe auf einer Schenkung, weil die Beklagten zu 1 und 2 keine Gegenleistung erbracht hätten. Aufgrund der Verarmung der Leistungsempfängerin sei der Wert der Schenkung herauszugeben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-04/x-zr-32-22#rd_8

Dieser Wert spiegele sich in der Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks wider. Die Werterhöhung sei auf der Grundlage des vom Kläger angegebenen Mietwerts von 5 Euro pro Quadratmeter und der damaligen Lebenserwartung der Leistungsempfängerin auf die Klagesumme zu beziffern.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-04/x-zr-32-22#rd_9

Der Klägervortrag hierzu sei nachvollziehbar. Insoweit sei unerheblich, ob der Vortrag der Beklagten, wonach das Gebäude sich zum Zeitpunkt der Löschungsbewilligung in einem desolaten Zustand befunden habe, unstreitig sei. Jedenfalls sei das pauschale Bestreiten des in erster Instanz unstreitig gebliebenen Mietwerts sowohl unsubstantiiert als auch verspätet im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-04/x-zr-32-22#rd_10

2. Dies rügt die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-04/x-zr-32-22#rd_11

Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-04/x-zr-32-22#rd_12

a) Die Nichtberücksichtigung eines Vortrags wegen mangelnder Substantiierung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn dies in offenkundig unrichtiger Weise geschieht (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2022 - VI ZR 361/21, MDR 2023, 53 Rn. 8; Beschluss vom 23. Februar 2023 - IX ZR 136/22, ZRI 2023, 359 Rn. 19).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-04/x-zr-32-22#rd_13

Diese Voraussetzung ist im Streitfall bezüglich des Vortrags der Beklagten zum Zustand des Wohngebäudes sowie den sich daraus ergebenden Folgen für dessen Vermietbarkeit und Mietwert erfüllt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-04/x-zr-32-22#rd_14

Die Beklagten haben anhand zahlreicher, zum Teil auch fotografisch dokumentierter Mängel den Zustand des Wohngebäudes zum Zeitpunkt des Verzichts auf das Wohnrecht dargelegt. Der Kläger hat sich dazu bislang noch nicht geäußert.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-04/x-zr-32-22#rd_15

Bei dieser Ausgangslange bestand für eine weitere Substantiierung keine Veranlassung.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-04/x-zr-32-22#rd_16

Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich, welchen Zustand die Wohnung aufgewiesen hat. Dies ermöglicht die Beurteilung, ob der vom Kläger angegebene Mietwert von 5 Euro pro Quadratmeter angesetzt werden kann.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-04/x-zr-32-22#rd_17

b) Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn ein Gericht rechtlich erhebliches Vorbringen aus prozessualen Erwägungen unberücksichtigt lässt, ohne dass dies im Prozessrecht eine Stütze findet (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84, BVerfGE 69, 141, 144 sub III; Beschluss vom 22. November 2004 - 1 BvR 1935/03, NJW 2005, 1487 sub II 1). Diese Grenze ist bei Anwendung einer Präklusionsvorschrift wie § 531 ZPO bereits dann erreicht, wenn sie in offenkundig unrichtiger Weise angewandt wird (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2022 - X ZR 41/20, GRUR 2022, 1550 Rn. 10 f.).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-04/x-zr-32-22#rd_18

Die zuletzt genannte Voraussetzung ist im Streitfall ebenfalls erfüllt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-04/x-zr-32-22#rd_19

aa) Eine Präklusion gemäß § 531 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass es sich um streitigen Vortrag handelt (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212-217, Rn. 10). Unstreitige Tatsachen sind unabhängig von dieser Vorschrift auch dann zu berücksichtigen, wenn dies im Hinblick auf Folgefragen eine Beweisaufnahme erfordert (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2022 - X ZR 41/20, GRUR 2022, 1550 Rn. 13).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-04/x-zr-32-22#rd_20

Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheidet.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-04/x-zr-32-22#rd_21

Eine Zurückweisung der Berufung nach dieser Vorschrift ist nur dann zulässig, wenn das Rechtsmittel auch unter Berücksichtigung des nach § 529 und § 531 ZPO zulässigen neuen Vorbringens offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - V ZR 258/15, NJW 2017, 736 Rn. 13; Beschluss vom 8. Mai 2018 - XI ZR 538/17, NJW 2018, 2269 Rn. 24). Zu dem danach zu berücksichtigenden Vorbringen gehört auch neuer Vortrag, der unstreitig geblieben ist.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-04/x-zr-32-22#rd_22

bb) Im Streitfall hat sich der Kläger bislang zu dem neuen Vortrag der Beklagten über den Zustand des Wohngebäudes und dessen Vermietbarkeit nicht geäußert.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-04/x-zr-32-22#rd_23

Bei dieser Ausgangslage war das diesbezügliche Vorbringen schon deshalb zu berücksichtigen, weil es nicht bestritten ist.

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