Rechtsprechung / BGH / 12. Zivilsenat / 2023

BGH Beschluss vom 21.06.2023 – XII ZA 14/23

12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:210623BXIIZA14.23.0

FamilienrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Sohnes der Betroffenen (weiterer Beteiligter zu 3) auf Bestellung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-21/xii-za-14-23#rd_1

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 78 b ZPO zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12 - FamRZ 2012, 1865 Rn. 3 mwN).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-21/xii-za-14-23#rd_2

Gegenstand eines Feststellungsantrags nach § 62 FamFG können von vornherein nur Eingriffe in die Rechte des Betroffenen, nicht aber Eingriffe in die Rechte sonstiger Verfahrensbeteiligter sein. Wie der Senat im Übrigen bereits entschieden hat, kann ein Antrag nach § 62 FamFG im Beschwerdeverfahren nach dem Tod des Betreuten weder von einer nach § 303 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigten Person im Interesse des Betreuten noch von einem ehemaligen Vorsorgebevollmächtigten aufgrund transmortaler Vollmacht im Namen des (verstorbenen) Betreuten gestellt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 7 ff. und vom 14. Juni 2013 - XII ZB 43/23 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Günter Klinkhammer Nedden-Noeger
Botur Krüger