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BGH Beschluss vom 08.12.2021 – AnwZ (Brfg) 36/21
Senat für Anwaltssachen · ECLI:DE:BGH:2021:081221BANWZ.BRFG.36.21.0
BerufsrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 36/21
vom
8. Dezember 2021
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
ECLI:DE:BGH:2021:081221BANWZ.BRFG.36.21.0
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 8. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul, die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
1 Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 27. Januar 2021 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 5. August 2021 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 5. September 2021 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen.
II.
2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 5. Oktober 2021 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen wäre.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Grupp Paul Grüneberg
Kau Merk
Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 18.06.2021 - 1 AGH 11/21 -