Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 18.08.2021 – 2 ARs 1/21

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:180821B2ARS1.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 1/21 2 AR 7/21 vom 18. August 2021 in dem Ermittlungsverfahren gegen

wegen Geldwäsche

hier: Gerichtsstandbestimmung nach § 13a StPO

Antragsteller:

Az.: 4151 Js 125116/20 Staatsanwaltschaft Hannover

ECLI:DE:BGH:2021:180821B2ARS1.21.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Antragstellers und des Generalbundesanwalts am 18. August 2021 beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a StPO dem

Landgericht Hannover

übertragen.

Gründe§

I.

1 Die Staatsanwaltschaft Hannover führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten, einen französischen Staatsbürger, wegen Verdachts der Geldwäsche. Dem liegt zugrunde, dass der Anzeigeerstatter, ein deutscher Staatsbürger, durch sog. „Love-Scamming“ – eine Form des Heiratsschwindels über sog. „Single-Börsen“ im Internet – veranlasst werden sollte, 1.500 Euro auf ein Bankkonto des Beschuldigten in Frankreich zu zahlen. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren am 25. August 2020 zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte, wurde dieses auf die Beschwerde des Antragsstellers hin wiederaufgenommen und am 27. Juli 2021 nach § 153c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen. Über die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist bisher nicht entschieden.

2 Der Anzeigeerstatter beantragt, das Landgericht Hannover gemäß § 13a StPO zur Untersuchung und Entscheidung durch den Bundesgerichtshof von Amts wegen bestimmen zu lassen. Der Generalbundesanwalt ist dem entgegengetreten.

II.

3 Die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist dem Landgericht Hannover zu übertragen. Die Voraussetzungen des § 13a StPO liegen vor, da es im Geltungsbereich der StPO an einem zuständigen Gericht fehlt und deutsches Strafrecht auf die vorliegende Straftat anwendbar ist (§ 7 Abs. 1 StGB). Tatort ist der Ort in Frankreich, an dem der Beschuldigte als „Finanzagent“ die Gelder entgegennehmen sollte, § 9 Abs. 1 2. Alt. StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 – 2 ARs 91/13, MMR 2013, 674). Geldwäsche ist auch in Frankreich strafbar (vgl. MüKo-StGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 27 ff.).

4 Zwar hat die Staatsanwaltschaft Hannover mittlerweile gemäß § 153c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen. Eine Rechtskraftwirkung hat diese Entscheidung jedoch nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 153c Rn. 1). Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung eine – nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz unstatthafte – Vorschaltbeschwerde erhoben, die gegebenenfalls als Dienstaufsichtsbeschwerde zu behandeln sein wird und unter Umständen zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen kann.

5 Die Vorschrift des § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG steht dem Antrag nach § 13a StPO nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 2 ARs 177/20, NStZ-RR 2020, 320).

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