Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2021
BGH Beschluss vom 26.01.2021 – X ZB 8/20
10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:260121BXZB8.20.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. Januar 2021
in dem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2021:260121BXZB8.20.0
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Rensen
beschlossen:
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird abgelehnt.
Gründe§
1 I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Inhaber des Gebrauchsmusters 89 16 172. Auf Antrag der Rechtsbeschwerdegegnerin hat das Patentamt nach Ablauf der Schutzdauer festgestellt, dass das Schutzrecht von Anfang an unwirksam gewesen ist.
2 Dagegen hat der Rechtsbeschwerdeführer Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Das Patentgericht hat den Antrag mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache zurückgewiesen.
3 Der Rechtsbeschwerdeführer hat die an dem Zurückweisungsbeschluss beteiligten Richter wegen Befangenheit abgelehnt. Das Patentgericht hat das Gesuch als unbegründet zurückgewiesen.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Patentgericht ein erneutes Ablehnungsgesuch des Rechtsbeschwerdeführers verworfen.
5 Der Rechtsbeschwerdeführer wendet sich gegen diesen Beschluss und beantragt, ihm für die Rechtsbeschwerdeinstanz Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt, hilfsweise einen Notanwalt beizuordnen.
6 II. Der Verfahrenskostenhilfeantrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 21 Abs. 2 GebrMG, § 138 Abs. 1 PatG, § 114 Abs. 1 ZPO).
7 Nach § 18 Abs. 4 und 1 GebrMG findet die Rechtsbeschwerde nur gegen einen Beschluss statt, durch den über eine Beschwerde gegen einen Beschluss der Gebrauchsmusterstelle oder der Gebrauchsmusterabteilungen entschieden worden ist (vgl. dazu auch Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. (2020), § 100 PatG Rn. 8 f.; § 18 GebrMG Rn. 14).
8 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Bacher Grabinski Hoffmann
Kober-Dehm Rensen
Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.08.2020 - 35 W (pat) 427/18 -