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BGH Beschluss vom 15.12.2020 – 2 StR 480/19

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:151220B2STR480.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 480/19 vom 15. Dezember 2020 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

ECLI:DE:BGH:2020:151220B2STR480.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 3. Juni 2019 dahin ergänzt, dass von der verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten ein Monat Freiheitsstrafe als Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer im Revisionsverfahren als vollstreckt gilt.

2. Die weitergehende Revision wird auf Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Oktober 2019 bemerkt der Senat:

Die Rüge eines Verstoßes gegen „Art. 10 I GG, §§ 100a, 100d, 100e, 163 f. i.V.m. § 337 StPO“ ist schon deshalb nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision es versäumt, die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2019 (vgl. Sachakten Band III,

Bl. 728 ff.) und vom 10. April 2019 (Sachakten Band IV, Bl. 810 ff.) zu den jeweils zuvor erhobenen Verwertungswidersprüchen mitzuteilen.

Franke Eschelbach Zeng

Meyberg Wenske

Vorinstanz: Erfurt, LG, 03.06.2019 - 860 Js 12744/17 2 KLs