Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2020

BGH Beschluss vom 21.10.2020 – 4 StR 654/19

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:211020B4STR654.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 654/19

vom 21. Oktober 2020 in der Strafsache gegen

wegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a.

hier: Befangenheitsanträge des Angeklagten vom 5. und 6. September 2020

ECLI:DE:BGH:2020:211020B4STR654.19.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2020 beschlossen:

Die Ablehnungen der Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Sturm und Rommel werden als unzulässig verworfen.

Gründe§

1 Der Angeklagte hat keinen Grund zur Ablehnung im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO angegeben. Das Vorbringen erschöpft sich in bloßen Wiederholungen seiner früheren Befangenheitsanträge, über die der Senat bereits entschieden hat, sowie in eigenen Bewertungen und Behauptungen, die zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs ungeeignet sind. Beides steht dem gänzlichen Fehlen einer Begründung gleich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 ‒ 1 StR 7/15; vom 10. Juli 2014 ‒ 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725 f.; vom 15. November 2012 ‒ 3 StR 239/12, NStZ-RR 2013, 153). Im Übrigen fehlt es an einer dem Gesetz entsprechenden Glaubhaftmachung (§ 26 Abs. 2 StPO).

Sost-Scheible Bender Quentin

Bartel Rommel

Vorinstanz: Landau (Pfalz), LG, 30.07.2019 ‒ 7111 Js 6783/17 1 KLs 2