Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 12.05.2021 – 4 StR 654/19

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:120521B4STR654.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 654/19

vom 12. Mai 2021 in der Strafsache gegen

wegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a.

hier: Anhörungsrüge des Angeklagten vom 20. November 2020

ECLI:DE:BGH:2021:120521B4STR654.19.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2021 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 11. November 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die Anhörungsrüge vom 20. November 2020 hat keinen Erfolg. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.

Sturm Krehl Meyberg

Schmidt Rommel

Vorinstanz: Landau (Pfalz), LG, 30.07.2019 ‒ 7111 Js 6783/17 1 KLs 2