Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2020

BGH Beschluss vom 27.08.2020 – 4 StR 654/19

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:270820B4STR654.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 654/19

vom 27. August 2020 in der Strafsache gegen

wegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a.

hier: Befangenheitsantrag des Angeklagten, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 16. August 2020 (datiert auf 10. Mai 2020)

ECLI:DE:BGH:2020:270820B4STR654.19.0

Der 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 27. August 2020 beschlossen:

Der am 16. August 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangene (und auf 10. Mai 2020 datierte) Befangenheitsantrag des Angeklagten wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

1 Der Befangenheitsantrag ist – unabhängig davon, dass die abgelehnten Richter mit Ausnahme von Richter am Bundesgerichtshof Hoch nicht bezeichnet sind ‒ unzulässig, weil der Angeklagte keinen Grund zur Ablehnung im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO angegeben hat. Das Vorbringen des Angeklagten erschöpft sich weitgehend in eigenen Bewertungen und Behauptungen, die zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sind, und im Übrigen in Wiederholungen des Vorbringens in früheren Befangenheitsanträgen, über die der Senat bereits entschieden hat. Beides steht dem gänzlichen Fehlen einer

Begründung gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 1 StR 7/15; Beschluss vom 10. Juli 2014 – 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725 f.; Beschluss vom 15. November 2012 – 3 StR 239/12, NStZ-RR 2013, 153).

Sost-Scheible Quentin Bartel

Sturm Rommel

Vorinstanz: Landau (Pfalz), LG, 30.07.2019 ‒ 7111 Js 6783/17 1 KLs 2