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BGH Beschluss vom 17.06.2020 – 4 StR 654/19
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:170620B4STR654.19.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 654/19
vom 17. Juni 2020 in der Strafsache gegen
wegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a.
hier: Antrag auf Wiedereinsetzung und Anhörungsrüge des Angeklagten vom 1. Juni 2020
ECLI:DE:BGH:2020:170620B4STR654.19.0
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 17. Juni 2020 beschlossen:
Der „Antrag auf Wiedereinsetzung“ und die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 20. Mai 2020 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
1 1. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf den Beschluss des Senats vom 20. Mai 2020 „Wiedereinsetzung“ beantragt, ist der Antrag unzulässig. Es fehlt bereits an dem Erfordernis der Versäumung einer Frist gemäß § 44 Abs. 1 StPO.
2 2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der
Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme bedurfte es nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2007 ‒ 4 StR 236/07, NStZ 2008, 117).
Sturm Krehl Meyberg
Schmidt Rommel
Vorinstanz: Landau in der Pfalz, LG, 30.07.2019 ‒ 7111 Js 6783/17 1 KLs 2