Rechtsprechung / BGH / 2. Zivilsenat / 2017

BGH Beschluss vom 23.05.2017 – II ZR 353/16

2. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:230517BIIZR353.16.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 353/16

vom

23. Mai 2017

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2017:230517BIIZR353.16.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2017 durch die Richter Prof. Dr. Drescher, Wöstmann, Born, Sunder und Dr. Bernau

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Oktober 2016 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 19.000 € festgesetzt.

Gründe§

1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren den Wert von 20.000 € übersteigt.

2 a) Der Zahlungsantrag ist mit 16.540 € zu bewerten, weil der im Antrag enthaltene entgangene Gewinn in Höhe von 3.948,60 € als Nebenforderung (§ 4 ZPO) nicht berücksichtigungsfähig ist.

3 b) Mit dem Berufungsgericht sind die beiden Feststellungsanträge zu 5 und zu 6 mit 1.115 € und 500 € zu bewerten. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Umstände vorgetragen, die eine höhere Bewertung rechtfertigen. Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich.

4 2. Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

5 Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97, § 101 Abs. 1 ZPO.

Drescher Wöstmann Born

Sunder Bernau

Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 11.09.2015 - 3 O 247/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.10.2016 - I-34 U 254/15 -