Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2017

BGH Beschluss vom 20.04.2017 – IX ZB 15/15

9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:200417BIXZB15.15.0

InsolvenzrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Februar 2015 aufgehoben und die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. November 2014 als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-20/ix-zb-15-15#rd_1

Der Kläger wurde am 11. Januar 2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. . in H. ernannt. Er begehrt Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen aus vorsätzlicher Benachteiligung (§ 133 Abs. 1 InsO) im Wege einer Teilklage in Höhe von 110.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-20/ix-zb-15-15#rd_2

Das Landgericht hat dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt, woraufhin dieser Klage erhoben hat. Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin hat das Oberlandesgericht die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Antrag abgelehnt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Bewilligungsentscheidung.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-20/ix-zb-15-15#rd_3

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-20/ix-zb-15-15#rd_4

1. Das Beschwerdegericht hat in seiner in ZInsO 2015, 636 ff abgedruckten Entscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Kläger als Partei kraft Amtes gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO verneint. Zwar könnten die Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits aus der verwalteten Masse nicht aufgebracht werden. 25 am Verfahren wirtschaftlich beteiligten Gläubigern, für die Forderungen in Höhe von jeweils über 20.000 € zur Insolvenztabelle festgestellt worden seien, sei die Leistung eines Prozesskostenvorschusses jedoch zuzumuten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-20/ix-zb-15-15#rd_5

2. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, statthaft und auch im Übrigen zulässig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-20/ix-zb-15-15#rd_6

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsbeschwerde zwar nur statthaft, wenn bereits die sofortige Beschwerde statthaft war. War die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, fehlt es auch an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren; ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das Verfahren nicht rechtswirksam beendet ist; die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ändert hieran nichts. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings ausnahmsweise eröffnet, wenn das Beschwerdegericht auf eine von einem anderen Verfahrensbeteiligten erhobene sofortige Beschwerde eine nicht anfechtbare Entscheidung des Ausgangsgerichts gleichwohl abändert und der dadurch erstmals beschwerte Rechtsbeschwerdeführer gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung sofortige Beschwerde hätte einlegen können (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239 Rn. 4; vom 26. April 2007 - IX ZB 221/04, WM 2007, 1074 Rn. 3; vom 25. April 2013 - IX ZB 179/10, WM 2013, 1036 Rn. 5; vom 21. Januar 2016 - IX ZB 24/15, WM 2016, 425 Rn. 7).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-20/ix-zb-15-15#rd_7

b) So liegt der Fall auch hier. Die (teilweise) Ablehnung seines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hätte der Kläger nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifen können. Deshalb ist auch seine zugelassene Rechtsbeschwerde statthaft, selbst wenn die gegen die erstinstanzliche Bewilligungsentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Staatskasse unstatthaft war.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-20/ix-zb-15-15#rd_8

3. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-20/ix-zb-15-15#rd_9

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann keinen Bestand haben, weil die sofortige Beschwerde der Staatskasse nicht statthaft und deshalb unzulässig war. In einem nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenen Beschluss hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZB 24/15, WM 2016, 437 Rn. 9 ff), dass die Staatskasse nur in Prozesskostenhilfeverfahren natürlicher Personen, nicht aber in entsprechenden Verfahren einer Partei kraft Amtes beschwerdebefugt ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-20/ix-zb-15-15#rd_10

Gemessen an den in der genannten Entscheidung dargelegten Grund-sätzen ist im vorliegenden Fall die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das erstinstanzliche Gericht unstatthaft, weil dieses die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO bejaht hatte und hiergegen kein Beschwerderecht der Staatskasse bestand. Der Senat sieht daher weder Raum noch Veranlassung, zur Frage, ob die Rechtsbeschwerde auch im Übrigen begründet wäre, näher auszuführen.

III.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-20/ix-zb-15-15#rd_11

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden und die sofortige Beschwerde der Staatskasse zurückweisen (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers ist der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und die Entscheidung des Landgerichts wiederherzustellen.

Kayser Gehrlein Lohmann
Schoppmeyer Meyberg