§ 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 393
Nach Gewicht
- EuGH, 02.09.2010 – C-279/09
- BGH, 10.02.2011 – IX ZB 145/09Prozesskostenhilfe: Allgemeines Interesse an der Gebührenklage einer als GbR geführten RechtsanwaltssozietätZitiert von 19
- OLG München, 20.02.2019 – 7 W 178/19Zitiert von 1
- OLG München, 27.06.2019 – 7 W 742/19
- OLG Celle, 21.01.2008 – 4 W 226/07
- BGH, 26.04.2018 – IX ZB 29/17Prozesskostenhilfe für den Aktivprozess eines Insolvenzverwalters: Beurteilung der Zumutbarkeit der Kostentragung durch die InsolvenzgläubigerZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 22.07.2026 – 6 C 1.26Prozesskostenhilfe im Vereinsverbotsverfahren
- OVG NRW, 18.06.2026 – 4 E 415/26
- BGH, 11.06.2026 – IX ZA 16/25
393 Entscheidungen zu § 116 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 116 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.