Rechtsprechung / BGH / 4. Zivilsenat / 2016

BGH Beschluss vom 14.12.2016 – IV ZR 477/15

4. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2016:141216BIVZR477.15.0

ZivilrechtBundVolltext

Zitiert von 12 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 5 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

1. Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Krankenversicherers zur Zahlung von Krankentagegeld für einen nicht feststehenden Zeitraum ist der Streitwert regelmäßig ausgehend von der vom Versicherer geschuldeten Leistung unter Zugrundelegung einer halbjährigen Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegelds, gegebenenfalls abzüglich eines Feststellungsabschlags, zu ermitteln. Die Vorschrift des § 9 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004, IV ZR 186/03, VersR 2004, 1197). 2. Trifft ein solches Leistungs- oder Feststellungsbegehren mit einem Antrag auf Feststellung eines fortbestehenden Vertragsverhältnisses zusammen, so ist letzterer für die Wertaddition nur in Höhe von 20% des vereinbarten Krankentagegelds für eine sechsmonatige Bezugsdauer zu berücksichtigen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2011, IV ZR 183/10, VersR 2012, 76).

Tenor§

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: bis 19.000 €

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-14/iv-zr-477-15#rd_1

I. Die Parteien streiten darüber, ob die vom Kläger bei der Beklagten unterhaltene Krankentagegeldversicherung gemäß § 15 I der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeld-Versicherung (AVB/KT) wegen Berufsunfähigkeit geendet hat. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen,

1. dass das (näher bezeichnete) Versicherungsverhältnis im Tarif KT 43 nicht zum 10.6.2012 geendet habe, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbestehe,

2. dass die Beklagte nicht mit Ablauf des 10.6.2012 leistungsfrei geworden ist, ihm bedingungsgemäß Krankentagegeld in Höhe von kalendertäglich 102,40 € gemäß Tarif KT 43 gegen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-14/iv-zr-477-15#rd_2

In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision, mit der er die abgewiesenen Anträge weiterverfolgen möchte.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-14/iv-zr-477-15#rd_3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO); er beträgt lediglich 18.688 €.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-14/iv-zr-477-15#rd_4

1. Der Wert des Feststellungsantrags zu Ziffer 2 beläuft sich auf 14.950,40 €.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-14/iv-zr-477-15#rd_5

Insoweit hat schon das Berufungsgericht - das lediglich rechnerisch zu einem geringfügig abweichenden Ergebnis gelangt ist - zu Recht angenommen, dass der Wert durch Zugrundelegung einer halbjährigen Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegelds (hier also 102,40 € x 365 : 2 = 18.688 €) abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% zu ermitteln ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-14/iv-zr-477-15#rd_6

Anders als die Beschwerde meint, kann als Ausgangspunkt der Berechnung nicht der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges gemäß §§ 3, 9 ZPO zugrunde gelegt werden. Denn die Anwendung des § 9 ZPO setzt voraus, dass solche Rechte betroffen sind, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß jedenfalls von einer dem in § 9 ZPO genannten Zeitraum entsprechenden Dauer sind (BGH, Urteil vom 6. November 1961 - III ZR 143/60, BGHZ 36, 144, 147; dort für Verzugszinsen verneint). Insoweit geht die obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass die regelmäßige Bezugsdauer von Krankentagegeld deutlich unter dreieinhalb Jahren liegt, auch wenn ein solcher Zeitraum im Einzelfall nicht ausgeschlossen sein mag, und stellt deshalb auf einen Bezug von sechs Monaten ab (so außer dem Berufungsgericht auch OLG Hamm, VersR 2011, 1329, 1330; OLG Karlsruhe VersR 2007, 416, 417). Dies erscheint angemessen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-14/iv-zr-477-15#rd_7

2. Der Wert des Feststellungsantrags zu Ziffer 1 beträgt 3.737,60 €.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-14/iv-zr-477-15#rd_8

a) Der Senat hat die Beschwer einer Partei, die in einem Rechtsstreit über das Fortbestehen eines Krankenversicherungsverhältnisses unterlegen ist, bislang im Regelfall in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO anhand der vereinbarten Versicherungsprämie bestimmt, soweit es nicht um die Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen ging, und dabei im Hinblick auf § 9 ZPO den dreieinhalbjährigen Betrag der Prämie zugrunde gelegt (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03, VersR 2004, 1197 unter II 2 a, juris Rn. 5 m.w.N. für eine kombinierte Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-14/iv-zr-477-15#rd_9

Dagegen hat er Beschwer und Streitwert in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung anhand der begehrten monatlichen Rentenleistung sowie der Pflicht zur Beitragsfreistellung bemessen (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76 Rn. 1).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-14/iv-zr-477-15#rd_10

Für eine reine Krankentagegeldversicherung ist zur Festsetzung des Streitwerts und der Beschwer ebenfalls der Maßstab der für den Versicherungsfall geschuldeten Leistung des Versicherers heranzuziehen, weil es auch dort um summenmäßig festgelegte wiederkehrende Leistungen geht, die das Interesse des Versicherungsnehmers am Fortbestand des Vertrages bestimmen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-14/iv-zr-477-15#rd_11

Ausgangspunkt der Berechnung ist deshalb bei dem hier vereinbarten Krankentagegeld von täglich 102,40 € und einer Bezugsdauer von sechs Monaten (s. dazu unter Ziffer 1) ein Betrag von 18.688 € (102,40 € x 365 : 2).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-14/iv-zr-477-15#rd_12

b) Dieser Betrag kann aber im Streitfall nicht in voller Höhe angesetzt werden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-14/iv-zr-477-15#rd_13

Wie der Senat bereits zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entschieden hat, liegt beim Zusammentreffen eines Leistungsantrags wegen eines behaupteten Versicherungsfalls mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestand des Vertrages eine wirtschaftliche Teilidentität der Klagebegehren vor, die eine vollständige Wertaddition gemäß §§ 5 ZPO, 39 GKG verbietet, weil das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses zugleich Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76 Rn. 2).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-14/iv-zr-477-15#rd_14

Das gilt auch für die Krankentagegeldversicherung. Auch dort kann ein über den Leistungsantrag hinausgehendes wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung des Vertragsfortbestands nur im Hinblick auf künftige weitere Versicherungsfälle gegeben sein. Das ist im Streitfall nicht deshalb anders, weil der Kläger die Leistungsverpflichtung des Versicherers ebenfalls nur im Wege der Feststellungsklage verfolgt, mithin eine Kombination zweier Feststellungsbegehren vorliegt. Auch in dieser Konstellation hat der Antrag auf Fortbestehen des Vertragsverhältnisses zusätzliche wirtschaftliche Bedeutung nur für eventuelle zukünftige Versicherungsfälle. Diesen überschießenden und für die Wertaddition allein maßgeblichen Teil des Feststellungsbegehrens bewertet der Senat deshalb ebenso mit nur 20% des vereinbarten Krankentagegelds für eine sechsmonatige Bezugsdauer. Das ergibt den oben unter 2. eingangs genannten Betrag von 3.737,60 €.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-14/iv-zr-477-15#rd_15

III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe für eine Zulassung der Revision vorliegt.

Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt

Lehmann Götz