Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2014
BGH Beschluss vom 30.04.2014 – 2 ARs 352/13, 2 ARs 362/13
2. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 352/13 2 AR 258/13
2 ARs 362/13 2 AR 257/13 vom 30. April 2014 in der Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssache gegen
hier: sofortige Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG u.a.
Az.: 10 StVK 157/13, 10 StVK 158/13 Landgericht Ulm Az.: 13 Ws 574/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 4a Ws 110/13 (V), 4a Ws 111/13 (V) Oberlandesgericht Stuttgart
Az.: 11 StVK 157-158/13, 10 StVK 159-160/13 Landgericht Ulm Az.: 13 Ws 573/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 4a Ws 110-111/13 (V), 4a Ws 112-113/13 (V) Oberlandesgericht Stuttgart
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 beschlossen:
1. Die Anträge auf „Aktenkopie“ werden abgelehnt.
2. Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Entscheidungen der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof - Schreiben vom 12. Februar 2014 - werden zurückgewiesen.
Gründe§
1 1. Der Senat legt die als „Erinnerung gem. § 11 RPflG“ bezeichneten Eingaben des Antragstellers vom 22. Februar 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300 StPO). Insoweit ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des - nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften - Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. § 147 Abs. 5 und 7 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Soweit sich die Anträge auch auf das Senatsheft beziehen sollten, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 juris Rn. 4 mwN).
2 2. Soweit sich der Antragsteller jeweils mit der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG) die Überlassung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).
3 3. Der Senat weist darauf hin, dass in dieser Sache weitere Eingaben nicht mehr beantwortet werden.
Fischer Appl Schmitt