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BGH Beschluss vom 19.06.2013 – 2 StR 138/13

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 138/13 vom 19. Juni 2013 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juni 2013 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1b StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Dezember 2012 wird mit der Maßgabe verworfen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über eine Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe§

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt lediglich zu der Beanstandung, dass die Bildung einer neuen Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 24. April 2012 - 40 a Ls 401 Js 26367/10 - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe unterblieben ist. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch, die auch im Fall der Versäumung einer gebotenen Gesamtstrafenbildung gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 4 StR 204/07).

3 Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt nunmehr dem gemäß § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht. Es wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.

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