Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2012

BGH Beschluss vom 20.11.2012 – 1 StR 504/12

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. Juli 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/1-str-504-12#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Vollzug der Unterbringung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/1-str-504-12#rd_2

Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/1-str-504-12#rd_3

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte mehrere Taten der vorsätzlichen Sachbeschädigung begangen und einmal den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verwirklicht hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/1-str-504-12#rd_4

Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht ausgeführt:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/1-str-504-12#rd_5

"Der Angeklagte leidet unter einer chronifizierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, welche derzeit zwar remittiert ist, zum Tatzeitpunkt aber floride war. Aufgrund dessen war er in seiner Einsichtsfähigkeit mit Sicherheit eingeschränkt, eine vollständige Aufhebung seiner Einsichtsfähigkeit kann aufgrund dessen Erkrankung nicht ausgeschlossen werden" (UA S. 5).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/1-str-504-12#rd_6

Beim Angeklagten sei auch schon eine Negativsymptomatik, wie Verwahrlosung und soziale Rückzugstendenzen, festzustellen. Des Weiteren lägen auch paranoide Erlebnisweisen vor in Form von Beeinträchtigungs- und Verfolgungsgedanken mit dem subjektiven Gefühl, bedroht zu werden (UA S. 10).

II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/1-str-504-12#rd_7

Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfeststellungen nicht belegt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/1-str-504-12#rd_8

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12 mwN).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/1-str-504-12#rd_9

Es ist dabei stets im Einzelnen darzulegen, wie sich die Erkrankung in der konkreten Tatsituation auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf sie zurückzuführen sind (BGH aaO mwN).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/1-str-504-12#rd_10

Die Urteilsausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht der Auffassung ist, bereits mit der Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit seien die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt und damit auch die Grundlage für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB gegeben. Dies trifft indes nicht zu.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/1-str-504-12#rd_11

Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 1 StR 332/12 mwN).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/1-str-504-12#rd_12

Der Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war - voll schuldfähig.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/1-str-504-12#rd_13

In einem solchen Fall ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zulässig.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/1-str-504-12#rd_14

Allein auf die Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit kann eine Unterbringung nach § 63 StGB deshalb nicht gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2005 - 3 StR 3/05 mwN).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/1-str-504-12#rd_15

Im vorliegenden Fall lässt sich den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass dem Angeklagten bei der Begehung der Tat die Unrechtseinsicht vollständig gefehlt hat. Der Tatrichter hat schon nicht im Einzelnen dargelegt, wie sich die Erkrankung des Angeklagten in der konkreten Tatsituation auf seine Einsichtsfähigkeit ausgewirkt hat. Hinsichtlich des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte hat er vielmehr festgestellt, dass der Angeklagte die Beamten als Amtsträger erkannt hat und sich auch des Umstandes bewusst war, dass diese im Begriff waren, eine rechtmäßige Amtshandlung vorzunehmen (UA S. 5).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/1-str-504-12#rd_16

Bei der Gefährlichkeitsprognose stellt der Tatrichter u.a. darauf ab, dass beim Angeklagten nicht die erforderlichen Hemmungsmechanismen vorlägen und er nicht in der Lage sei, inneren Regungen entsprechende Hemmungen in adäquater Weise entgegenzusetzen (UA S. 13). Diese Überlegungen könnten eher auf eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit hindeuten.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/1-str-504-12#rd_17

Der Senat kann daher nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/1-str-504-12#rd_18

Von der Aufhebung nicht betroffen sind jedoch die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, die deshalb bestehen bleiben. Denn die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung weist keinen Rechtsfehler auf. Insoweit war die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

III.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/1-str-504-12#rd_19

Aufzuheben war allerdings auch der Freispruch.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/1-str-504-12#rd_20

Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung des Freispruchs nicht entgegen. Wird die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB auf eine Revision des Angeklagten hin aufgehoben, hindert das Schlechterstellungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO den neuen Tatrichter nicht daran, an Stelle einer Unterbringung nunmehr eine Strafe zu verhängen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dadurch soll vermieden werden, dass die erfolgreiche Revision eines Angeklagten gegen die alleinige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dazu führt, dass eine Tat, die wegen angenommener Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB nicht zu einer Bestrafung geführt hat, ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat schuldfähig war (BT-Drucks. 16/1344, S. 17). Dieses gesetzgeberische Ziel kann nur erreicht werden, wenn das Revisionsgericht in diesen Fällen nicht nur die auf rechtsfehlerhaften Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhende Maßregelanordnung, sondern auch den hierauf gestützten Freispruch aufhebt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12 mwN).

IV.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/1-str-504-12#rd_21

Der neue Tatrichter wird, wenn er erneut zur Erörterung der Voraussetzungen des § 63 StGB gelangt, Gelegenheit haben näher darzulegen, weshalb konkret eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung erheblicher - über Belästigungen hinausgehender - rechtswidriger Taten besteht.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/1-str-504-12#rd_22

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann auch die etwaige Bestellung eines Betreuers berücksichtigt werden (vgl. hierzu die Rechtsprechungshinweise bei Fischer, StGB, 59. Aufl. 2012, Rn. 23b zu § 63).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/1-str-504-12#rd_23

Es darf allerdings nicht - wie im angefochtenen Urteil - zu Lasten des Angeklagten in die Gesamtwürdigung einbezogen werden, dass der Angeklagte sich für eine andere Person ausgibt und hier auch nicht die geringste Übernahme von Verantwortung für seine Taten zeigt (UA S. 15). Denn zum einen liegt ein zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten vor. Zum anderen ist eine solche Überlegung jedenfalls dann rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht zuvor (UA S. 6) zugunsten des Angeklagten unterstellt hat, dass er krankheitsbedingt meint, jemand anderes zu sein. Dann darf ihm dies nicht angelastet werden.

Nack Rothfuß Jäger

Sander Radtke