Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 02.02.1966 – 2 StR 529/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Milderung der Strafe und die Anordnung der Unterbringung sind bei erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit des Täters nur zulässig, wenn diese das Fehlen der kinsicht zur Folgc hate 2 522/65 - Il Kasse us] 2 rl it cı I ch 1 N IL m [0x h3 c [6%] L H4 c O\ [6)) l nd in 3) \l N Pr
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja
StGB 88 51 Abs. 2, 42 db
Die Milderung der Strafe und die Anordnung der Unterbringung sind bei erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit des Täters nur zulässig, wenn diese das Fehlen der kinsicht zur Folgc hate
522/65 - Il Kasse
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L H4 c O\ [6))
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Pe N 2 —
in der Straflsache
gegen
den Arbeiter Bernhard H EB zus VE, zevoren am (EEE 1933 in TWw, zur Zeit in Haft,
wegen Betruges im Rückfall u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1966, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender; Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
als beisitzende Richter;
Bundesanwalt Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rech yalt beim Bundesgerichtshof sun aus EEE
als Verteidiger,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in neun. Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen versuchten Betruges im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. Die mit der Revision erhobene Sachbeschwerde des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
Die Verurteilung läßt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Meinung der Revision, die Straıkammer habe zu Unrecht Forisetzungszusammenhang verneint, geht fehl. Sic verkennt, daß der bloße Fortsetzungsvorsatz noch keinen Fortsetzungszusammenhang begründet (BGHSt 1, 313).
Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Ausführungen zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB; sie beeinflußt zvar nicht den Strafausspruch zuungunsten des Angeklagten, dagegen muß die Anordnung der Unterbringung aufgehoben werden.
Das Urteil enthält keine Feststellung darüber, ob der
Angeklagte die Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen
hatte oder ob sie ihm fehlte. Es wird nur gesagt, seine Einsichtsfähigkeit sei infolge eines leichten bis mittelgradigen Schwachsinns erheblich vermindert gewesen. Die Strafkammer war offenbar der Mcinung, mit dieser Feststellung sei bereits die Voraussctzung des § 51 Abs. 2 StGB erfüllt und die Grundlage £ür die Anordnung der Unterbringung nach § 42 b StGB gegeben.
Diese Auffassung wird jedoch der gesetzlichen Regelung
nicht gerecht. Der erkennende Senat ist ihr schon wiederholt entgegengetreten (BGH Urteil vom 13. Mai 1964 - 2 StR 528/63 - und Urteil vom 3. November 1965 - 2 StR 380/65}. Sie beruht auf der ungenauen Fassung des Gesetzes, das sich in § 51 Abs. 2 StGB derselben Formulierung bedient wie in § 51
Abs. 1 StGB. Während nun die fehlende Einsichtsfähigkeit (Absatz 1) notwendigerweise stets das Fehlen der Einsicht selbst zur Folge hat, bleibt es bei der Feststellung einer nur erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit offen, ob diese im Einzelfall die Einsicht tatsächlich ausgeschlossen hat oder nicht. Beides ist bei der bloßen Verminderung
der Fähigkeit möglich. § 51 Abs. 2 StGB will aber nur den Fall treffen, daß die Minderung der Fähigkeit das Fehlen
der Einsicht auch bewirkt hat; denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen hatte. Die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB hängt demnach nicht unmittelbar von der Verminderung der Fähigkeit ab; entscheidend ist die konkrete Beziehung des Täters zur Tat, die durch den Mangel der Einsicht gekennzeichnet ist.
Diese Auslegung des § 51 Abs. 2 StGB hat entscheidende Bedeutung für die Anwendbarkeit des § 42 b StGB; denn die Unterbringung nach dicsor Vorschrift ist abhängig davon, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB festgestellt sind.
Die Unterbringung dient der Sicherung. Der vermindert Einsichtsfähige mag gefährlich sein; solange aber die Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu Straftaten geführt hat, ist eine Sicherung mit Mitteln des Strafrechts weder veranlaßt noch zulässig. Falls ein leicht schwachsinniger Täter immer wieder rückfällig vird, obwohl er das Unrecht seines Handelns stets einsieht, kann gegen ihn mangels der Voraussetzungen des 8 51 Abs. 2 StGB
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(vorbehaltlich der 2. Alternative) nicht die Unterbringung; sondern-gegebenenfalls- Sicherungsverwahrung angeordnet werden,
Das Urteil ist daher aufzuheben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden ist.
Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung somit prüfen müsscn, ob dem Angeklagten wegen seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit die Einsicht in das Unerlaubte seiner Betrügereien auch tatsächlich fehlte. Das ist nicht wahrscheinlich. Er hatte bereits zahlreiche, gleichlicgende, meist auf einer einfachen Täuschung beruhende Betrügereien begangen und war hiervegen wiederholt bestraft worden. Es liegt nahe, daß er aus diesen Strafen die Erkenntnis erlangt hat, es sei unerlaubt, sich auf solche Weise Vermögensvorteile zu verschaffen.
Möglicherweise liegen aber bei vorhandener kinsicht die Voraussetzungen der 2, Alternative des § 51 Abs. 2 StGB vor, so daß aus diesem Grunde die Anwendung des § 42 vd StGB in Betracht kommt. Alsdann wird neuerdings zu prüfen sein, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordert. Der Angeklagte hat bis auf wenige Fälle die getäuschten Pcersonen nur um geringe Beträge gebracht und bisher nur eine längere Freiheitsstrafe, nämlich eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, verbüßt. Ob sich mit hinrceichender Sicherheit sagen läßt, daß er auch durch die jetzt auferlegte Strafe nicht beeindruckt werde, ist nach den bisher festgestellten Tatsachen nicht zweifelsfrei.
Bemerkt sei noch, daß das Gesetz nur die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt vorsieht (vgl. OGHSt 3, 109). Baldus Dotterweich willms Kirchhof Meyer