Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2012
BGH Beschluss vom 26.09.2012 – 5 StR 421/12
5. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. September 2012 in der Strafsache gegen
wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 14. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat vermag dem Urteil noch zu entnehmen, dass der Angeklagte an einer länger dauernden krankhaften geistig-seelischen Störung leidet (Schwachsinn), bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 – 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369) und auch die übrigen Voraussetzungen des § 63 StGB vorliegen. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die Prüfung des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB unterlassen hat.
Ungeachtet der absehbaren Schwierigkeiten bei einer Therapie des Angeklagten wird aus Verhältnismäßigkeitsgründen alsbald (vgl. auch § 67 Abs. 5 StGB) auf eine Grundlage für eine Maßregelaussetzung durch soziale Absicherungen (vgl. § 67d Abs. 2 Satz 2, §§ 68a, 68b StGB) hinzuarbeiten sein.
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