Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2011

BGH Beschluss vom 16.06.2011 – IX ZB 166/11

9. Zivilsenat

InsolvenzrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 18. April 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-16/ix-zb-166-11#rd_1

1. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-16/ix-zb-166-11#rd_2

Entgegen der Auffassung der Schuldnerin verstößt die gesetzliche Regelung zur Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichthof nicht gegen den freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 f AEUV, weil diese Zulassungsbeschränkung nicht auf dem Grundsatz territorialer Ausschließlichkeit beruht, sondern auf der Bildung einer spezialisierten Anwaltschaft aus Rechtsanwälten mit besonderer Erfahrung oder Kompetenz (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - Rs 427/85, NJW 1988, 887 Rn. 44 [zu Art. 59 f EWG-Vertrag]; BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 81 [zu Art. 49 f EG]; vom 27. April 2004 - VI ZR 242/03, n.v.; vom 11. Oktober 2010 - II ZR 93/08, juris Rn. 2). Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36) keine abweichende Beurteilung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-16/ix-zb-166-11#rd_3

2. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unstatthaft, weil dieses Rechtsmittel vom Landgericht nicht zugelassen worden ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-16/ix-zb-166-11#rd_4

Über die Höhe des pfändungsfreien Einkommens des Schuldners (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850c ZPO) entscheidet das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO). In diesem Fall bestimmt sich auch der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539). Demnach ist gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts die sofortige Beschwerde eröffnet (§ 793 ZPO), während die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur bei Zulassung der Rechtsbeschwerde anfechtbar ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Kayser Raebel Pape

Grupp Möhring