Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2010

BGH Beschluss vom 18.11.2010 – IX ZB 130/09

9. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 130/09

vom

18. November 2010

in dem Insolvenzantragsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 18. November 2010 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts steht im Ergebnis, soweit sie von der Rechtsbeschwerde angegriffen wird, im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. Danach kann der Schuldner vor Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag

nicht stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, NZI 2010, 153 Rn. 6; v. 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, NZI 2010, 263 Rn. 6). Die Sperrfrist war hier noch nicht abgelaufen.

Kayser Vill Lohmann

Fischer Pape

Vorinstanzen: AG Neustadt a.d. Weinstraße, Entscheidung vom 12.03.2009 - 2 IN 4/09 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 11.05.2009 - 1 T 70/09 -