Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2010

BGH Beschluss vom 02.06.2010 – 5 StR 198/10

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Juni 2010 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2010 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 7. Januar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die von Rechtsanwalt P. erhobene Rüge einer Verletzung des fairtrial-Prinzips ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insbesondere wird nicht der eigene Schriftsatz vom 26. Oktober 2009 mitgeteilt, auf den in dem vorgelegten Schriftwechsel, insbesondere in dem Schreiben des Vorsitzenden der Strafkammer vom 28. Oktober 2009, wiederholt Bezug genommen wird.

2. Die Aufrechterhaltung der am 6. Oktober 2008 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls verhängten, noch nicht erledigten Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB lässt ihre Zäsurwirkung nicht entfallen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. Nr. 1 Zäsurwirkung 9; Fischer, StGB 57. Aufl. § 53 Rdn. 7, § 55 Rdn. 9a). Nachdem das Landgericht die Zäsurwirkung vermeiden wollte, um gegen den Angeklagten keine diesen benachteiligenden zwei Gesamtfreiheitsstrafen festsetzen zu müssen (UA S. 15), schließt der Senat eine Beschwer des Angeklagten aus.

3. Die von der Strafkammer herangezogenen Gründe tragen noch die Annahme der gemäß § 64 Satz 2 StGB gebotenen hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Maßregel.

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