Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2008
BGH Beschluss vom 09.07.2008 – 1 StR 280/08
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
9. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 21. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Zur Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:
Die Revision rügt, dass das Landgericht die Unterbringung des
Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet
habe, ohne zuvor gemäß § 265 Abs. 2 StPO einen entsprechen-
den Hinweis erteilt zu haben.
Zwar ist es zutreffend, dass ein Hinweis auf die Möglichkeit der
Anordnung einer Maßnahme nach § 63 StGB weder in der zuge-
lassenen Anklage enthalten ist, noch im Laufe der Hauptverhand-
lung erteilt wurde. Dass der psychiatrische Sachverständige in
seinem Gutachten eine krankhafte seelische Störung des Ange-
chen Hinweis ebenso wenig entbehrlich wie der Umstand, dass
die Staatsanwaltschaft wie auch die Nebenklägerin die Anordnung
der Maßregel des § 63 StGB beantragt haben (vgl. BGH StV
2003, 151 m.w.N.).
Hier hat jedoch nach den unwidersprochen gebliebenen dienstli-
chen Stellungnahmen der berufsrichterlichen Mitglieder der Straf-
kammer der Verteidiger selbst in seinem Schlussvortrag auch zur
Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-
schen Krankenhaus Stellung genommen und das Vorliegen der
Anordnungsvoraussetzungen aus seiner Sicht bejaht. Bei dieser
Sachlage kann der Senat - worauf der Generalbundesanwalt zu-
treffend hingewiesen hat - ausschließen, dass das Urteil auf dem
Verfahrensverstoß beruhen könnte (vgl. BGH, Beschl. vom
26. Mai 1998 - 5 StR 196/98).
Wahl Kolz Hebenstreit
Graf Sander