Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 26.05.1998 – 5 StR 196/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 26. Mai 1998 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1998

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. Januar 1998 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Im Hinblick darauf, daß sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung in ihren Schlußvorträgen zu einem Berufsverbot Stellung genommen haben, schließt der Senat aus, daß das Urteil auf einem etwaigen Verfah-

rensverstoß gegen § 265 Abs. 2 StPO beruhen könnte.

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Nack Gerhardt