Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2006
BGH Beschluss vom 27.06.2006 – 3 StR 174/06
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
27. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2006 einstim-
mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lüneburg vom 15. Dezember 2005 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat
zu der erhobenen Verfahrensrüge nach § 140 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO:
Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass seine Behauptung zutrifft,
er sei am ersten der achtzehn Hauptverhandlungstage nicht verteidigt gewesen.
Das nachträglich berichtigte Protokoll beweist das Gegenteil; danach war für
den Beschwerdeführer Rechtsanwalt M. anwesend. Diese Protokollberichti-
gung hat der Senat zu beachten. Dabei bedarf es keines Eingehens auf die
Frage, ob - entgegen bisheriger Rechtsprechung - eine nachträgliche Berichti-
gung der Sitzungsniederschrift für das Revisionsgericht auch dann beachtlich
ist, wenn hierdurch einer ansonsten auf der Grundlage des durch das unberich-
tigte Protokoll bewiesenen (§ 274 Satz 1 StPO) Verfahrensgangs durchgreifen-
den Revisionsrüge der Boden entzogen wird (s. dazu den Anfragebeschluss
des 1. Strafsenats, BGH NStZ-RR 2006, 112); denn dies ist hier nicht der Fall.
Das unberichtigte (Teil-) Protokoll über den ersten Verhandlungstag belegt
nicht, dass der Beschwerdeführer in diesem Termin unverteidigt war; dort ist
vielmehr vermerkt, dass für ihn Rechtsanwältin A. erschienen
war. Soweit die Revision darauf abhebt (Revisionsbegründung vom 6. April
2006, S. 9), diese Rechtsanwältin sei dem Beschwerdeführer weder beigeord-
net noch von ihm bevollmächtigt worden, macht sie somit der Sache nach die
Unrichtigkeit des unberichtigten Protokolls geltend. Dieser Einwand mag be-
rechtigt sein; denn in den Teilprotokollen für den fünften, siebten und achtzehn-
ten Terminstag wird Rechtsanwältin A. ausdrücklich als Ver-
teidigerin des Mitangeklagten S. bezeichnet. Die Tatsache, dass Rechts-
anwältin A. in den Niederschriften verschiedener Terminstage
als Verteidigerin unterschiedlicher Mitangeklagter bezeichnet wird, beweist in-
dessen nicht, dass der Beschwerdeführer im ersten Hauptverhandlungstermin
ohne Verteidiger war. Sie führt vielmehr allenfalls zu einer Widersprüchlichkeit
des Gesamtprotokolls, durch die dessen Beweiskraft entfällt, soweit die Anwe-
senheit eines notwendigen Verteidigers des Beschwerdeführers am ersten
Terminstag betroffen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 274 Rdn. 17
m. w. N.). Wird jedoch durch das unberichtigte Protokoll der gerügte Verfah-
rensverstoß nicht belegt, so führt dies auch dann, wenn ihm zu dem fraglichen
Verfahrensvorgang aufgrund Widersprüchlichkeit die Beweiskraft fehlt, nicht
dazu, dass der diesbezügliche Revisionsvortrag als richtig zu behandeln ist;
vielmehr ist in diesem Fall schon nach bisheriger Rechtsprechung für das Revi-
sionsgericht gemäß § 274 Satz 1 StPO der Inhalt des berichtigten Protokolls
maßgebend (vgl. BGHSt 1, 259).
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker