Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2006

BGH Beschluss vom 16.03.2006 – 3 StR 27/06

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

16. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 2006 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Verden vom 28. September 2005 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat zu der Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO:

Auf einem Verstoß gegen das Gebot, das nicht bereits vollständig mit

Gründen in das Protokoll aufgenommene Urteil unverzüglich zur Akte zu brin-

gen, kann der bereits vor der Urteilsabsetzungsfrist verkündete Urteilsspruch

nicht beruhen im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO (Rieß NStZ 1982, 441, 442;

Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 275 Rdn. 75; Schlüchter/Frister in

SK-StPO § 275 Rdn. 11; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 275 Rdn. 28). Dem-

entsprechend ist die Nichteinhaltung der in § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO be-

stimmten Höchstfrist für die Absetzung des Urteils in § 338 Nr. 7 StPO als abso-

luter Revisionsgrund ausgestaltet; denn ansonsten könnte auch die Überschrei-

tung dieser Frist der Revision in keinem Fall zum Erfolg verhelfen. Ob in Fällen,

in denen eine nach § 275 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 StPO erheblich verlängerte

Urteilsabsetzungsfrist zwar gewahrt, jedoch das Unverzüglichkeitsgebot des

§ 275 Abs. 1 Satz 1 StPO verletzt wird, unter besonderen Umständen eine mit

rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbare Verzögerung des Verfahrensab-

schlusses anzunehmen ist, die - wie bei sonstigen unvertretbaren Verzögerun-

gen des Revisionsverfahrens - vom Revisionsgericht zu kompensieren ist, und

ob dies, da der Verfahrensverstoß vor Beginn der Revisionsbegründungsfrist

läge, nur auf entsprechende Verfahrensrüge geschehen könnte, braucht der

Senat nicht zu entscheiden; denn ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert