Rechtsprechung / BGH / IX. Zivilsenat / 2003
BGH Beschluss vom 25.09.2003 – IX ZB 603/02
IX. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
25. September 2003
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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am 25. September 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters
der 81. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober
2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzuläs-
sig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
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1.545,82
Gründe§
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-
schwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts erfordert.
Der Senat hat entschieden, daß der in § 8 Abs. 3 InsVV geregelte
Pauschsatz für die Auslagenerstattung des Insolvenzverwalters von 15 % bzw.
10 % nur einmal jährlich und nicht monatlich anfällt (BGH, Beschl. v. 24. Juni
2003 - IX ZB 600/02, ZIP 2003, 1458). Damit bedarf es auch keiner Entschei-
dung über die im Freibeweis zu klärenden Zulässigkeitsvoraussetzungen der
Erstbeschwerde.
Kreft Fischer Ganter
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