Rechtsprechung / BGH / IX. Zivilsenat / 2003

BGH Beschluss vom 25.09.2003 – IX ZB 603/02

IX. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

25. September 2003

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

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am 25. September 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters

der 81. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober

2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzuläs-

sig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

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1.545,82

Gründe§

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-

schwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts erfordert.

Der Senat hat entschieden, daß der in § 8 Abs. 3 InsVV geregelte

Pauschsatz für die Auslagenerstattung des Insolvenzverwalters von 15 % bzw.

10 % nur einmal jährlich und nicht monatlich anfällt (BGH, Beschl. v. 24. Juni

2003 - IX ZB 600/02, ZIP 2003, 1458). Damit bedarf es auch keiner Entschei-

dung über die im Freibeweis zu klärenden Zulässigkeitsvoraussetzungen der

Erstbeschwerde.

Kreft Fischer Ganter

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