Rechtsprechung / BGH / IX. Zivilsenat / 2003
BGH Beschluss vom 24.06.2003 – IX ZB 600/02
IX. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
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BGHR
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
24. Juni 2003
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Kayser und
am 24. Juni 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters
der 81. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 20. November
2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzuläs-
sig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
4.720,82
Gründe§
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-
schwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts erfordert.
Die dem Insolvenzverwalter zustehende Auslagenerstattung (§ 8 Abs. 3
InsVV) ist in dem von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Punkt zweifels-
frei so geregelt, wie sie das Landgericht verstanden hat. Der der Regelung des
§ 26 Satz 2 BRAGO nachgebildete Pauschsatz von 15 % bzw. 10 % fällt nur
einmal jährlich und nicht monatlich an. Die zusätzliche Höchstgrenze von
500 DM je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters soll ausschließ-
lich vermeiden, daß sich bei großen Insolvenzmassen die Höhe der Pauschale
weit von den tatsächlich entstandenen Auslagen entfernt. Eine klärungsbedürf-
tige Rechtsfrage vermag die Rechtsbeschwerde daher nicht aufzuzeigen.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Kayser