Rechtsprechung / BGH / IX. Zivilsenat / 2003

BGH Beschluss vom 24.06.2003 – IX ZB 600/02

IX. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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BGHR

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

24. Juni 2003

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Kayser und

am 24. Juni 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters

der 81. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 20. November

2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzuläs-

sig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

4.720,82

Gründe§

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-

schwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts erfordert.

Die dem Insolvenzverwalter zustehende Auslagenerstattung (§ 8 Abs. 3

InsVV) ist in dem von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Punkt zweifels-

frei so geregelt, wie sie das Landgericht verstanden hat. Der der Regelung des

§ 26 Satz 2 BRAGO nachgebildete Pauschsatz von 15 % bzw. 10 % fällt nur

einmal jährlich und nicht monatlich an. Die zusätzliche Höchstgrenze von

500 DM je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters soll ausschließ-

lich vermeiden, daß sich bei großen Insolvenzmassen die Höhe der Pauschale

weit von den tatsächlich entstandenen Auslagen entfernt. Eine klärungsbedürf-

tige Rechtsfrage vermag die Rechtsbeschwerde daher nicht aufzuzeigen.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Kayser