Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 10.11.1999 – 5 StR 476/99

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 10. November 1999 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1999

beschlossen:

. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Leipzig vom 14. Juni 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen Geldwäsche verurteilt

worden ist,

b) im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen

Feststellungen,

c) in der Anordnung der Einziehung des sichergestellten Geldbetrages in Höhe von 46.900 DM.

. Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Geldwäsche frei-

gesprochen.

. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, soweit der

Angeklagte nicht freigesprochen worden ist, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei, Geldwäsche, unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt sowie Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Geldwäsche sowie der Gesamtstrafe und der Einziehung des sichergestellten Geldbetrages; der Angeklagte wird vom Tatvorwurf der Geldwäsche freigesprochen; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung wegen Geldwäsche hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Urteil des Landgerichts beruht insoweit nicht auf einer tragfähigen Grundlage (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26 m.w.N.). Die vom Landgericht für die Herkunft des Geldes aus gewerbsmä-Biger Steuerhehlerei angeführten Tatsachen sind allenfalls eine Vermutung. Es kann, auch wenn man eine legale Erlangung des Geldes ausschließt, nicht ohne vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden, daß der Geldbetrag aus einer Nichtkatalogtat stammt, die keine taugliche Vortat für Geldwäsche

darstellt.

Der Senat schließt insoweit aus, daß konkretere Feststellungen noch getroffen werden können. Der Angeklagte war daher nach dem Grundsatz „in

dubio pro reo“ vom Vorwurf der Geldwäsche freizusprechen.

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Geldwäsche bedingt zugleich die Aufhebung der hierfür verhängten Einzelstrafe sowie der nach § 261 Abs. 7 StGB angeordneten Einziehung des sichergestellten Geldbetrages. Aufgrund des Wegfalls der Einsatzstrafe muß die Gesamtstrafe vom Tatrichter neu bestimmt werden. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Wegfall der Einziehungsanordnung zwangsläufig auch zur Aufhebung der vorläufigen Sicherstellung führt (vgl. 8§ 111b ff. StPO). Denkbar wären

die selbständige Anordnung gemäß § 76a StGB oder ein Zugriff anderer Berechtigter oder Verletzter.

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