Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 21.09.1999 – 5 StR 416/99

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 21. September 1999 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1999

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten M und W

gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Februar 1999 werden nach 8 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe verworfen, daß bezüglich beider Angeklagter die in dieser Sache in Schottland erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 2:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet

wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe§

Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war zu bestimmen, nach welchem Maßstab die in Schottland erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung hat das Landgericht nicht ge-

troffen.

An sich käme für die in Schottland erlittene Freiheitsentziehung kein anderer Umrechnungsmaßstab als 1:1 in Betracht (vgl. BGH NStZ 1997, 337). Hier lagen jedoch besondere Umstände vor: Die Angeklagten wurden in Schottland krank. Zudem wurden die völkerrechtlichen Bestimmungen (VN-SuchtstoffÜbk und EuAlÜbk) nicht korrekt beachtet, was auch die deutschen Justizbehörden zu vertreten haben. Der Senat holt die Anrechnung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach. Er kann den Maßstab selbst bestimmen, da die dafür maßgeblichen Umstände dem Urteil und dem Revisions-

vortrag entnommen werden können und da keine weiteren Ermittlungen

mehr angestellt werden müssen (vgl. BGH NStZ 1997, 337; BGHR StGB 851 Abs. 3 Anrechnung 4; BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 1998 — 2 StR 652/97 - und vom 20. April 1999 — 4 StR 698/98 —).

Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß die Umstände der ausländischen Freiheitsentziehung zudem bei der Strafzumessung eine angemes-

sene Berücksichtigung erfahren haben.

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