Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 20.04.1999 – 4 StR 698/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 20. April 1999 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 1999 gemäß 88 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Strafverfolgung wird im Fall Il 6 der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Geiselnah-
me beschränkt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Juni 1998 wird mit der Maß-
gabe als unbegründet verworfen, daß
a) im Fall II 6 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen
tateinheitlich begangener Kindesentziehung entfällt,
b) der Strafausspruch dahin ergänzt wird, daß die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft auf die ver-
hängte Strafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstan-
denen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Kindesentziehung zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von sechs Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit
der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung im Fall II 6 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Geiselnahme und ändert den Schuldspruch entsprechend dahingehend ab, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Kindesentziehung
entfällt.
2. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Der Senat schließt schon deshalb aus, daß der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Kindesentziehung zu einer niedrigeren als der im Fall Il 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten geführt hätte, weil die Strafkammer bei ihren Strafzumessungserwägungen diesen Tatbestand
unberücksichtigt gelassen hat.
3. Gemäß 8 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war zu bestimmen, nach welchem Maßstab die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung hat das Landgericht nicht getroffen. Der Senat holt sie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach. Er geht davon aus, daß hier kein anderer als der Umrechnungsmaßstab 1:1 in Betracht kommt, da Anhaltspunkte für erschwerte Haftbedingungen nicht ersichtlich sind (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Januar 1996 - 1 StR 615/95).
4. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. Er hat auch die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann