Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 07.01.1998 – 2 StR 652/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 652/97 vom
7. Januar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 7. Januar 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom
8. Oktober 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349
Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 2:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe ange-
rechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabs der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung entsprechend den Ausführun-
gen der Strafkammer in den Urteilsgründen. Die Entscheidung
wirkt konstitutiv und muß daher auch in der Urteilsformel
ihren Ausdruck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288).
Jähnke Theune Niemöller
Otten Rothfuß