BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 21. September 1999 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1999
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten M und W
gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Februar 1999 werden nach 8 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe verworfen, daß bezüglich beider Angeklagter die in dieser Sache in Schottland erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 2:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet
wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe§
Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war zu bestimmen, nach welchem Maßstab die in Schottland erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung hat das Landgericht nicht ge-
troffen.
An sich käme für die in Schottland erlittene Freiheitsentziehung kein anderer Umrechnungsmaßstab als 1:1 in Betracht (vgl. BGH NStZ 1997, 337). Hier lagen jedoch besondere Umstände vor: Die Angeklagten wurden in Schottland krank. Zudem wurden die völkerrechtlichen Bestimmungen (VN-SuchtstoffÜbk und EuAlÜbk) nicht korrekt beachtet, was auch die deutschen Justizbehörden zu vertreten haben. Der Senat holt die Anrechnung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach. Er kann den Maßstab selbst bestimmen, da die dafür maßgeblichen Umstände dem Urteil und dem Revisions-
vortrag entnommen werden können und da keine weiteren Ermittlungen
mehr angestellt werden müssen (vgl. BGH NStZ 1997, 337; BGHR StGB 851 Abs. 3 Anrechnung 4; BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 1998 — 2 StR 652/97 - und vom 20. April 1999 — 4 StR 698/98 —).
Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß die Umstände der ausländischen Freiheitsentziehung zudem bei der Strafzumessung eine angemes-
sene Berücksichtigung erfahren haben.
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