Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 16.01.1996 – 1 StR 615/95
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 1 StR 615/95 Ravnaz buy vom
16. Januar 1996 in der Strafsache
gegen
Fredy TEE . sch. TEE. Seboren an @. iR 1958 in Nee.
wegen Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18. Mai 1995
a) dahin geändert, daß er wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt wird;
b) im Strafausspruch dahin ergänzt, daß die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Strafe im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Was die Änderung des Schuldspruchs und die Entscheidung zum Strafausspruch angeht, nimmt der Senat Bezug auf sein heute auf Revision der Staatsanwaltschaft ergangenes Urteil.
Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Maul Granderath Brüning
wahl Schomburg