Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 17.06.1998 – 3 StR 118/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 118/98 vom
17. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
auf dessen Antrag - am 17. Juni 1998 gemäß § 349 Abs.
4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom
13. November 1997
a) dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung
wegfällt, und
b) im gesamten Strafausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
zu 2.
2 und
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags
in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen
gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der "Ver-
urteilung" durch das Landgericht Aachen vom 5. Dezember
1996 (richtig: Strafe aus dem Urteil des Landgerichts
Aachen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und
neun Monaten verurteilt.
Mit der Sachrüge hat die außerdem noch auf Verfahrensbeschwerden gestützte Revision des Angeklagten den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben ($S 349 Abs. 2 StPO).
Die Beurteilung der der Schußabgabe unmittelbar nachfolgenden Mißhandlungen des tödlich getroffenen Opfers durch den Angeklagten und den gesondert verfolgten Ü. als gefährliche Körperverletzung im Sinne einer rechtlich selbständigen Tat (§ 53 Abs. 1 StGB) hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar erfüllen die dem tödlich Verletzten zugefügten Schläge und Tritte an sich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a a.F., § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Jedoch bilden sie mit der unmittelbar vorausgehenden bedingt vorsätzlichen Tötungshandlung eine natürliche Handlungseinheit, so daß das Gesamtgeschehen als eine einheitliche Tat im materiell-rechtlichen Sinne zu werten ist. Die Schußabgabe und die Mißhandlungen standen nicht nur in einem engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang, sondern waren in der Person des Angeklagten ersichtlich von dem fortdauernden Bestreben im Sinne eines einheitlichen Willens bestimmt, das "unbotmäßige Verhalten" dem Opfer heimzuzahlen und ihm einen Denkzettel zu verpassen. Unter diesen Umständen stellt das ineinanderübergehende Gesamtgeschehen für eine an den Anschauungen des Lebens ausgerichtete Betrachtung eine Einheit dar. Zudem tritt die Gesetzesverletzung der gefährlichen Körper-
verletzung gegenüber dem Tötungsdelikt nach § 212 StGB aus
Gründen der Subsidiarität zurück (vgl. BGHSt 16, 122; 21, 265; 22, 248; BGHR StGB S$S 211 I Konkurrenzen 1 und $S 223 a Konkurrenzen 1 und 2, jeweils m.w.Nachw.). Nach den Umständen des Falles ist es nicht geboten, den Unwert, der den Mißhandlungen zukommt, im Sinne der Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen. Es genügt die Berücksichtigung als erschwerender Um-
stand bei der Strafzumessung wegen des Tötungsdelikts.
Die demnach gebotene Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Eines Teilfreispruchs bedarf es nicht; es geht lediglich um eine andere rechtliche Beurteilung des bereits von Anklage und Eröffnungsbeschluß als eine einheitliche Tat gewerteten Gesche-
hens.
Auch die Einsatzstrafe wegen Totschlags hat keinen Bestand. Das Landgericht ist bei den Erörterungen zur Anwendung des § 213 2. Alt. StGB nicht darauf eingegangen, ob ein sonstiger minder schwerer Fall des Totschlags wegen der vom Tatrichter bejahten Voraussetzungen des $S 21 StGB zu bejahen ist. Die Urteilsausführungen wecken Zweifel, ob das Landgericht sich bewußt war, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit u.U. für sich allein schon die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 2. Alt. StGB rechtfertigen kann (vgl. BGHSt 16, 360, 362; 27, 298, 299 st. Rspr.). Das begründet nach den Umständen des Falles einen sachlich-rechtlichen Mangel. Zwar drängt es sich nach Sachlage nicht auf, den gesetzlich vertypten Milderungsgrund des $S 21 StGB durch die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags und nicht durch die Strafmilderung nach $S 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen. Jedoch muß diese
ben.
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