Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 10.06.1998 – 5 StR 233/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 10. Juni 1998 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Oktober 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Gesamtfreiheitsstrafe auf vier Jahre und drei Monate herabgesetzt wird.

Der Angeklagte hat die Kosten der Revision und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Gründe§

Nachdem der Senat die Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten wegen Vergewaltigung (Einzelstrafe: vier Jahre Freiheitsstrafe) und wegen vorsätzlichen Vollrausches (Einzelstrafe: sechs Monate Freiheitsstrafe) auf die Revision des Angeklagten wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben hatte, hat das Landgericht den Angeklagten erneut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt, wiederum wegen Vergewaltigung (Einzelstrafe: vier Jahre Freiheitsstrafe) und nunmehr wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen (Einzelstrafe: sieben Monate) — bei anderer rechtlicher Beurteilung der Tat ohne Annahme alkoholbedingter Schuldunfähigkeit —.

Für die letztgenannte Tat durfte das Landgericht ohne Verletzung des Verschlechterungsverbots nicht, wie geschehen, eine Einzelstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe verhängen. Der Senat setzt den sonst rechtsfehlerfrei bestimmten Einzelstrafausspruch auf die nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO

höchste zulässige Freiheitsstrafe von wiederum sechs Monaten herab; dies

bedarf nicht der Tenorierung. Da sich nicht mit letzter Sicherheit ausschlie-Ben läßt, daß die Gesamtfreiheitsstrafe ohne diesen Rechtsfehler ihrerseits um einen Monat geringer bemessen worden wäre, erkennt der Senat, um eine weitere Verfahrensverzögerung zu vermeiden, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf eine so herabgesetzte Gesamtfreiheits-

strafe durch.

Der geringfügige Teilerfolg der im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründeten Revision rechtfertigt keine Kostenermäßigung gemäß § 473 Abs. 4 StPO.

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Tepperwien Gerhardt