Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 04.09.1998 – 2 StR 392/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 392/98 alt: 2 StR 591/97 vom
4. September 1998
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. September 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 17. März 1998 im Strafausspruch aufge-
hoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen: Fall I: zwei Jahre und neun Monate; Fall II: ein Jahr und sechs Monate; Fall III: ein Jahr und sechs
Monate) verurteilt.
Dieses Urteil wurde durch Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1997 - 2 StR 591/97 - mit den Feststellungen
wegen Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung aufgehoben und
die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückver-
wiesen.
Der neue Tatrichter hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten [Einzelstrafen: Fall I (Teil des früheren Falles I): zwei Jahre und neun Monate; Fall II (weiterer Teil des früheren Falles I): ein Jahr und sechs Monate; Fall III (früher Fall III): zwei Jahre und Fall IV (vorher Fall II) ein Jahr und drei
Monate] verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg, im übrigen ist es un-
begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Tatrichter verstieß durch die Abänderung des
Schuldspruchs in vier Taten nicht gegen das Verschlechte-
rungsverbot. Er durfte - entsprechend der Anklage - die vom ersten Tatrichter im Fall I als eine Tat gewertete Handlung als zwei selbständige (5 53 StGB) Taten ansehen. Die Wirkung des Verschlechterungsverbotes beschränkt sich auf Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat, schließt aber eine Änderung (sogar eine Verschärfung) des Schuldspruchs nicht aus (vgl. hierzu Pikart in KK StPO 3. Aufl. § 358 Rdn. 18
m.w.N.).
Der Strafausspruch war aber aufzuheben, da der neue Tatrichter insoweit gegen das Verschlechterungsverbot
(s 358 Abs. 2 StPO) verstoßen hat.
Das Verbot, auf die Revision des Angeklagten das Urteil zu seinem Nachteil zu verändern, schließt nach Zurückverweisung der Sache nicht nur eine Erhöhung der Gesanmtstrafe aus, sondern läßt grundsätzlich auch eine Erhöhung der Einzelstrafen nicht zu (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 265; BGHSt 13, 41, 42; BGHSt 1, 252 ££f. = NJW 1951, 611, 612). Daß der Tatrichter im Falle III (vorher ebenfalls Fall III) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt hat, obwohl der erste Tatrichter hierfür ein Jahr und sechs Monate festgesetzt hatte, ist daher rechtsfehlerhaft. Dem steht nicht entgegen, daß der neue Tatrichter straferschwerende Umstände festgestellt hat. Dies befreite ihn nicht von der Bindung an das Verschlechterungsverbot hinsichtlich der Rechtsfolgen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 10. Juni 1998 - 5 StR 233/98). Die im Falle III verhängte Einzelstrafe hat
daher keinen Bestand.
Angesichts des kriminologischen Zusammenhangs der Taten kann der Senat nicht ausschließen, daß auch die anderen Einzelstrafen von der rechtsfehlerhaften Erhöhung der im Falle III verhängten Einzelstrafe beeinflußt sind. Dies gilt hier um so mehr, als die Urteilsgründe verdeutlichen, daß der Tatrichter auch in den Fällen I und II die Feststellung erschwerender Umstände zum Anlaß genommen hat, hohe Strafen zu verhängen, von denen bereits die Einzelstrafe im Falle I, der nur einen Teil des früheren Falles I dar-
stellt, die Höhe der früheren "Einheitsstrafe" erreicht.
Einer Aufhebung auch von Feststellungen bedarf es hier
nicht.
Der neu berufene Tatrichter ist nicht gehindert, insoweit ergänzende und nicht in Widerspruch stehende Feststel-
lungen zu treffen.
Niemöller Theune Detter
Otten Rothfuß