Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 08.01.1997 – 5 StR 625/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 8. Januar 1997 in der Strafsache gegen
wolfgang Helmut SC aus ron,
dort geboren am E :>;5:,
wegen Vergewaltigung u. a.
Es
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 1997 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder)
vom 26. Juli 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge nach § 338
Nr. 5 StPO Erfolg.
Das Landgericht hat am zweiten Verhandlungstag die Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme, Schlußvorträgen und Urteilsverkündung in Anwendung des S 231
Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten in der Annahme zu Ende geführt, dieser sei bei der Fortsetzung eigenmächtig ausgeblieben,. Die für solches Vorgehen unerläßliche Eigenmächtigkeit des Aus-
bleibens lag indes, wie - nach Auffassung des Se-
nats insgesamt ausreichend (§ 344 Abs. 2
Satz 2 Stpo) - vorgetragen und auch erwiesen, nicht vor, Denn der Angeklagte war am Vortage des zweiten Hauptverhandlungstages in anderer Sache festgenommen worden, am Tage des Fortsetzungstermins einem Haftrichter beim Amtsgericht Fürstenwalde in jener Sache vorgeführt worden und war in Haft verblieben. Daß der Tatrichter, dem hiervon
- ersichtlich ebenso wie dem Verteidiger - nichts bekannt war, von eigenmächtigem Ausbleiben ausgehen konnte, ist jedenfalls im vorliegenden Fall {vgl. im übrigen Maatz DRiZ 1991, 200, aber auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. S 231 Rdn. 25) ohne Bedeutung. Denn die Hauptverhandlung ist hier mit einer Sachverhandlung fortgesetzt und anschließend mit dem Urteil abgeschlossen worden, und der tatsächlich ohne Verschulden ausgebliebene Angeklagte war mithin außerstande, auf Heilung durch Nachholung der von ihm versäumten wesentlichen Teile der Verhandlung hinzuwirken. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob ein Angeklagter anläßlich einer Verhaftung in anderer Sache auf den von ihm wahrzunehmenden Fortsetzungstermin gegenüber einer zur Information des erkennenden Gerichts geeigneten Person hinzuweisen hat (abweichend BGH GA 1969, 281). Der Senat geht nach dem
Vorbringen des Angeklagten in seiner Revisionseinlegungsschrift davon aus, daß er einer solchen etwaigen Obliegenheit genügt hat und schon daher nicht eigenmächtig ausgeblieben ist.
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WW