Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 05.05.1998 – 4 StR 151/98

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

5. Mai 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

5. Mai 1998 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom

31. Oktober 1997 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 41 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen sowie des sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen in weiteren

90 Fällen schuldig ist.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen in 131 Fällen, davon in 41 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision

rügt er die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Schuldspruchänderung. Im übrigen ist es un-

begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Wegen der Anfang April 1991 und in den Monaten August bis Dezember 1991 vorgenommenen insgesamt 26 sexuellen Übergriffe des Angeklagten auf seinen am 31. März 1978 geborenen Stiefsohn Jörg B. hat das Landgericht ihn jeweils des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 StGB) in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen (s 174 Abs. 1 Nr.1 StGB) schuldig gesprochen. Die für die Vergehen nach § 174 StGB geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war indessen in diesen Fällen - davon ist zugunsten des Angeklagten auch hinsichtlich sämtlicher im Dezember 1991 begangener sexueller Übergriffe auszugehen - bereits abgelaufen, bevor durch die Anordnung der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 5. Dezember 1996 die Verjährung unterbrochen wurde (8 78 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB). Die Verjährung hat auch nicht geruht. Der durch das 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1994 eingefügte S$S 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt nicht für Straftaten nach § 174 StGB (BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1997 - 1 StR 703/97). Daher muß insoweit die Verurteilung wegen des jeweils tateinheitlich verübten sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen aufgrund der eingetretenen

Verfolgungsverjährung entfallen.

Die betroffenen Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, daß bei Annahme einer Strafbarkeit allein wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in den betroffe-

nen Fällen die Einzelstrafen oder die verhängte Gesamt-

strafe milder ausgefallen wären, zumal auch verjährte Ta-

ten bzw. Tatteile bei der Strafzumessung strafschärfend

berücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2

Vorleben 11 und 19).

Maatz Tolksdorf Kuckein

Athing Ernemann