Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 09.12.1997 – 1 StR 703/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 9. Dezember 1997 in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1997 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Juni 1997 wird gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe verworfen, daß im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbe-

fohlenen entfällt.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch die-

se Revision entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe§

1. Hinsichtlich des Falls II. 1 der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen der ersten Tat zum Nachteil seiner Tochter Kanna im August 1991 entfallen muß, soweit er nicht nur wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern, sondern auch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist. Die Verjährungsfrist für dieses Vergehen beträgt fünf Jahre (SS 78 b Abs. 3 Nr. 4, 174 Abs. 1 StGB). Insoweit war die Strafverfolgung bereits bei der ersten Beschuldigtenvernehmung am 7. Januar 1997 (8 78 c Abs. 1 Nr.1 StGB) verjährt. Die Verjährung hat auch nicht geruht. Der durch das 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl I S. 1310) eingefügte § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt nicht für Straftaten nach § 174 StGB.

Die Einzelstrafe für die Tat II. 1 der Urteilsgründe kann jedoch auch nach der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, daß der Angeklagte milder bestraft

worden wäre, wenn der Tatrichter die Verfolgungsverjährung er-

kannt hätte, zumal auch verjährte Taten bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11 und 19).

2. Im übrigen deckt die Überprüfung des Urteils keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

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