Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 24.03.1998 – 4 StR 663/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 663/97 vom
24. März 1998
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
24. März 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 25. April 1997, soweit es ihn betrifft, mit
den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ”gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei in 2 Fällen” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten
hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Die Revision macht zu Recht geltend, daß der abso-
lute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist.
a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu-
grunde§
Am dritten Verhandlungstag wurde die Verhandlung nach einer Unterbrechung ”an Ort und Stelle” in Bad Laasphe bei
Anwesenheit der Angeklagten (das Verfahren richtete sich
gegen den Beschwerdeführer und zwei weitere Mitangeklagte) und ihrer Verteidiger fortgesetzt. Alle Verfahrensbeteilig-
ten - mit Ausnahme der Angeklagten - begaben sich sodann in
die Wohnung des Zeugen S. . Dort wurde der Tatort in Augenschein genommen und der Zeuge S. weiter zur Sache vernommen.
b) Dieses Vorgehen verstößt gegen § 230 Abs. 1 StPO. Bei der Ortsbesichtigung und der Zeugenvernehmung handelt es sich um Teile der Hauptverhandlung, für die die Strafprozeßordnung die Anwesenheit des Angeklagten zwingend vorschreibt (zur Ortsbesichtigung vgl. BGHR StPO §§ 338 Nr. 5 Angeklagter 15). Die Verhandlung ohne den Angeklagten war hier auch nicht ausnahmsweise nach § 231 Abs. 2 StPO zulässig. Nach dieser Vorschrift darf zwar eine unterbrochene Hauptverhandlung ohne den Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er eigenmächtig ferngeblieben ist, das heißt ohne
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich
seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (vgl. BGHSt 37, 249, 251; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. $S 231 Rdn. 10). Für das Vorliegen dieser Voraussetzung bestehen jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte. Auch wenn der Angeklagte, wie der Vorsitzende der Strafkammer dienstlich erklärt hat, nicht auf "Geheiß" des Vorsitzenden vor der Wohnung gewartet und er, der Vorsitzende, dessen Abwesenheit "gar nicht bemerkt" hat, ist damit Eigenmacht nicht belegt. Vielmehr liegt es nach den Gesamtumständen nahe, daß dem Angeklagten wie auch den beiden Mitangeklagten entweder nicht bekannt war, daß sich ihre Anwesenheitspflicht auch auf den in der Wohnung des Zeugen stattfindenden Verhandlungsteil erstreckte, oder daß sie - nachdem sie zum Betre-
ten der Wohnung nicht aufgefordert worden waren - davon
ausgingen, das Gericht sei jedenfalls mit ihrer vorüberge-
henden Abwesenheit einverstanden (vgl. BGHSt 37, 249, 252).
c) Bei der Ortsbesichtigung und der Vernehmung des Zeugen S. handelt es sich um Teile der Beweisaufnahme und damit um wesentliche Verfahrensteile (vgl. Kleinknecht/ Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 37 mit Rechtsprechungsnachwei - sen), so daß der absolute Revisionsgrund des 8 338 Nr. 5 StPO gegeben ist. Der Ausnahmefall, daß ein Einfluß des Verfahrensfehlers auf das Urteil zum Nachteil des Angeklagten denkgesetzlich ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHR StPO § 338 Beruhen 1), liegt hier entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht vor. Zwar ist es zutreffend, daß in den Urteilsgründen die Aussage des Zeugen S. und das Ergebnis der Ortsbesichtigung nur zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, indem das Landgericht hierauf seine Überzeugung stützt, daß auch einer der Geschädigten bei der Schlägerei ein Messer in der Hand hielt. Es kann indessen keinesfalls ausgeschlossen werden, daß bei einer Teilnahme des Angeklagten an der Ortsbesichtigung und der Zeugenvernehmung nicht weitere, den Angeklagten mögli-
cherweise entlastende Umstände zutage getreten wären.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß - wie der Generalbundesanwalt in seiner An-
tragsschrift vom 19. Januar 1998 zutreffend ausgeführt
hat - nach den bisherigen Feststellungen zwischen den Körperverletzungsdelikten zum Nachteil des Refik I. und des Gazmend M. Tateinheit (natürliche Handlungsein-
heit) besteht.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann