Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 05.02.1998 – 4 StR 16/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 6 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 16/98 vom
5. Februar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
5. Februar 1998 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. Oktober 1997 im Strafausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat sich aufgrund eingehender Würdigung der Zeugenaussagen und der Ausführungen des zur Todesursache gehörten medizinischen Sachverständigen die Überzeugung
verschafft, daß der Tod des Geschädigten die Folge des von
dem Angeklagten verursachten Sturzes ist. Einen mehr als nur abstrakten Verdacht, Dritte könnten ”den Geschädigten verletzt haben, als dieser in den Morgenstunden des 20.08.1995 draußen vor der Haustür saß” (UA 18), hat es verneint. Diese nach den Umständen mögliche Beweiswürdigung ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Im übrigen hat das Landgericht - sachverständig beraten - ausgeschlossen, daß die bei der Obduktion festgestellten weiteren Verletzungen
den Tod verursacht haben können (UA 21). 2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
a) Das Landgericht hat die Strafe nach dem gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 226 Abs. 1 StGB bestimmt. Einen minder schweren Fall des § 226 Abs. 2 StGB hat es nicht angenommen. Schon die Strafrahmenwahl begegnet rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat in diesem
Zusammenhang zwar die erhebliche Alkoholisierung des Ange-
klagten (Tatzeit-BAK nicht ausschließbar 4,24 %; UA 24) “als schuldmindernd” berücksichtigt; es hat dem vertypten Milderungsgrund der alkoholbedingten erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Ergebnis gleichwohl eine für die Strafrahmenwahl aber bestimmende Bedeutung mit der Erwägung abgesprochen, “dieser Umstand (sei) dem Angeklagten selbst zuzurechnen” (UA 26). Diese Erwägung wäre nur dann unbedenklich, wenn der Angeklagte die Neigung hatte, unter Alkoholeinfluß Straftaten zu begehen, die in Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorgeworfenen vergleichbar sind, und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder doch hätte bewußt sein können (st.Rspr.; BGHSt 34, 29, 33; BGHR StGB
§ 21 Strafrahmenverschiebung 3, 6, 9, 14). Daß es sich so
verhält, kann dem Urteil nicht entnommen werden, zumal das
Landgericht dem Angeklagten auch ausdrücklich zugute hält, "seinen Vorstrafen (seien) keine gegen die körperliche Unversehrtheit eines Menschen gerichteten Angriffe zu entnehmen” (UA 27). Auch die weitere zur Ablehnung eines minder schweren Falles herangezogene Erwägung, ”das Geschehen weis(e) nicht Züge eines Unglücksfalls auf, da der Angeklagte bewußt die Körperverletzung des Geschädigten vorgenommen hat” (UA 26), ist nicht frei von rechtlichen Bedenken. Abgesehen davon, daß mit dem Regelbild des $S 226 StGB die Annahme, von der Strafvorschrift könnten überhaupt ”Unglücksfälle” erfaßt sein, kaum vereinbar ist, setzt der Tatbestand in bezug auf die Körperverletzung vorsätzliches Handeln voraus, welches deshalb für sich genommen dem Ange-
klagten nicht angelastet werden darf (S 46 Abs. 3 StGB).
b) Davon abgesehen kann der Strafausspruch jedenfalls deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht bei der Strafbemessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, ”daß er auch nach der Tat vom 20.08.1995 weitere Straftaten begangen hat” (UA 28). Zwar hat das Gericht nach §§ 46 Abs. 2 StGB bei der Zumessung der Strafe die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwägen und dabei namentlich auch sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Begeht deshalb der Angeklagte nach der abgeurteilten Tat eine weitere Straftat, so kann dieses Verhalten grundsätzlich auch für die zuvor begangene Tat strafschärfend verwertet werden (BGH, Urteil vom 27. November 1985 - 3 StR 413/85 - m.w.N., zitiert bei Theune NStZ 1986, 158; G. Schäfer Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl., Rdn. 298). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Vielmehr setzt die strafschärfende Berücksichtigung neuer Straftaten
voraus, daß sie nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit
des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lassen; nur unter diesen Voraussetzungen kann eine weitere Strafbarkeit Hinweise auf den Unrechtsgehalt der früher begangenen Tat und die innere Einstellung des Täters zu ihr geben (BGH aaO;
G. Schäfer aaO). So verhält es sich hier aber gerade nicht. Die weiteren Straftaten (Nrn. 10, 12 und 13 der Strafliste) weisen den erforderlichen inneren Zusammenhang mit der hier
abgeurteilten Tat offensichtlich nicht aus.
c) Schließlich kann der Strafausspruch auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht es rechtsfehlerhaft unterlassen hat zu prüfen, ob und inwieweit unter Einbeziehung der nachträglich erkannten Strafen (UA 5/6) eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Die mögliche Bildung der Gesamtstrafe darf grundsätzlich nicht dem Nachtragsverfahren nach § 460 StPO überlassen werden (BGHSt 23, 98, 99). Eine zwischenzeitlich eingetretene Vollstreckung der Geldstrafen (Nrn. 10 und 13 der Strafliste) stünde der Gesamtstrafenbildung nicht entgegen (BGHR StGB $S 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1). Eine Erledigung dieser Geldstrafen bereits
vor Erlaß des angefochtenen Urteils gäbe Anlaß zur Prüfung
eines Härteausgleichs (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 55
Rdn. 7 a und 7 b mit Rechtsprechungsnachweisen).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanovic