Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 21.04.1998 – 4 StR 121/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 21. April 1998 in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. November 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, daß sich die am Ende der Strafzumessungserwägungen zusätzlich ("schließlich") angestellte, rechtlich nicht unbedenkliche Erwägung, "daß der Angeklagte nach der Begehung dieser Tat noch weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten ist" (vgl. dazu Beschluß des Senats vom
5. Februar 1998 - 4 StR 16/98), entscheidungserheblich auf die maßvolle Strafe ausgewirkt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Solin-Stojanovic Ernemann