Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 26.11.1997 – 5 StR 561/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 26. November 1997 in der Strafsache
gegen
wegen Rechtsbeugung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
26. November 1997 beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Febru-
ar 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der
Staatskasse zur Last.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revisionen aller drei Angeklagter haben mit der Sachrüge Erfolg. Sie führen zur Ur-
teilsaufhebung und Freisprechung.
I. Auf die Verfahrensrügen kommt es mithin nicht an. Der Senat sieht allerdings Anlaß, zu der für den Angeklagten
B erhobenen Rüge, die Urteilsverkündung habe teilweise in Abwesenheit seines Verteidigers stattgefun-
den, folgendes anzumerken:
Die Rüge ist bereits nicht statthaft; auf die (zutreffen-
den) Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Nichter-
weislichkeit des Rügevorbringens gemäß $S 274 StPO
kommt es daher nicht einmal an. Entfernt sich der Verteidiger eigenmächtig von der Urteilsverkündung, so ist eine hierauf gestützte Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO verwirkt. Eine etwa vorangegangene Verfahrensrechtsverletzung durch das Gericht ändert nichts an der Pflichtwidrigkeit des Verteidigerverhaltens. Hier ist das Vorgehen der Strafkammervorsitzenden, infolgedessen sich der Verteidiger zum Verlassen des Gerichtssaales hat hinreißen lassen, nicht einmal zum Gegenstand einer Revisionsrüge, etwa we-
gen Verletzung des § 258 StPO, gemacht worden.
II. Der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht die Verurteilung der Ange-
klagten wegen Rechtsbeugung.
1. Der von ihnen strafrechtlich Verfolgte war Anfang September 1989, wenige Tage nach einer Verurteilung auf Bewährung, in Begleitung seiner Ehefrau, einer Bekannten und zweier Kinder mit dem Ziel der Flucht aus der DDR über Ungarn im PKW einer Kundin ohne deren Kenntnis und Einverständnis - und ohne Fahrerlaubnis - etwa 1000 km bis zur tschechoslowakisch-ungarischen Grenze gefahren, wo er festgenommen und in die DDR überstellt worden war. Wegen des dringenden Verdachts versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall (§ 213 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 5 StGB-DDR) erging gegen den geständigen Verfolgten Haftbefehl mit den Haftgründen des Fluchtverdachts und zu erwartenden Freiheitsentzugs (SS 122 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 StPO-DDR). Angeklagt wurde er - nach “Erweiterung des Ermittlungsverfahrens”, aber ohne entsprechende Er-
gänzung des Haftbefehls - wegen versuchten ungesetzlichen
Grenzübertritts im schweren Fall in Tateinheit mit unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeuges (8 63 Abs. 2, 8S 201 Abs. 1 StGB-DDR). Nach zwischenzeitlich am 27. Oktober 1989 vom Staatsrat der DDR beschlossener Amnestie für Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts stellte der Angeklagte M als Vorsitzender der zuständigen Strafkammer des Stadtbezirksgerichts Berlin-Pankow am 2. November 1989 das Verfahren wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall ein. Zugleich erging unter seinem Vorsitz ein Eröffnungsbeschluß wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeuges, in dem die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet wurde, weil die Haftgründe fortbestünden und die Untersuchungshaft zur Disziplinierung des Verfolgten weiterhin unumgänglich sei. Eine Umstellung des Haftbefehls erfolgte nach wie vor nicht. Wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeuges wurde der Verfolgte am 14. November 1989 unter dem Vorsitz des Angeklagten M
zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Haftbefehl wurde nach wie vor nicht aufgehoben oder förm-
lich abgeändert.
Ein Strafsenat des Stadtgerichts Berlin unter Vorsitz des Angeklagten B und unter Mitwirkung der Angeklagten Ba als Beisitzerin verwarf die Berufung des Verfolgten am 27. November 1989 einstimmig als offensichtlich unbegründet. Entgegen dem Berufungsbegehren des Verfolgten wurde das Vergehen der unbefugten Benutzung eines Kraftfahrzeuges - im Einklang mit einer Rundverfügung des Ministerrates zum Amnestiebeschluß - nicht als von der Amnestie erfaßt erachtet. Von einer Aufhebung des
Haftbefehls sahen die Angeklagten B und Ba
während ihrer Tätigkeit im Berufungsverfahren be-
wußt ab.
Der Verfolgte wurde nach einer weitergehenden Amnestie im
Dezember 1989 aus der Strafhaft entlassen.
2. Das Landgericht sieht im Unterlassen der Aufhebung des Haftbefehls gegen den Verfolgten eine evidente und daher den Anbeklagten bewußte Pflichtwidrigkeit. Dem vermag der Senat nicht zu folgen; das Vorgehen der Angeklagten war
vielmehr vertretbar.
a) Das Landgericht nimmt an, daß die dem Verfolgten ursprünglich vorgeworfene Tat des versuchten Grenzübertritts und die unbefugte Fahrzeugbenutzung, derentwegen er verurteilt worden ist, “zur selben Zeit tateinheitlich begangen worden” seien (UA S. 50). Unter dieser Voraussetzung trifft die Annahme prozessualer Tatmehrheit - nach dem Recht der DDR (§ 241 StPO-DDR) nicht anders als nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
(s 264 StPO) - nicht zu.
Die Tat, die Gegenstand des Haftbefehls war, wurde dem Verfolgten nach dieser vertretbaren Betrachtungsweise auch nach dem amnestiebedingten Wegfall des tateinheitlichen Vorwurfs nach S 213 StGB-DDR nach wie vor, wenngleich nurmehr unter dem Gesichtspunkt des Vergehens nach § 201 StGB-DDR angelastet. Die Auffassung, daß die auf
bestimmte politische Straftatbestände begrenzte Amnestie
andere tateinheitlich verwirklichte Straftatbestände nicht erfasse, war ersichtlich zutreffend. Die - möglicherweise überflüssige, aber unschädliche und jedenfalls klarstellende - (Teil-)Einstellungsverfügung durch den Angeklagten M vermochte an der nicht vollständigen Erledigung der von Anklage wie Haftbefehl erfaßten, als einheitlich angesehenen Tat nichts zu ändern. Unter dieser Voraussetzung kann der Eröffnungsbeschluß nicht anders verstanden werden, als daß Haftfortdauer wegen derselben, nunmehr rechtlich abweichend gewerteten und in dem Beschluß auch entsprechend bezeichneten Tat unter Fortgeltung der bislang angenommenen Haft-
gründe angeordnet werde.
b) Es kann offenbleiben, ob der Haftbefehl an die veränderte rechtliche Beurteilung der Tat anzupassen war. Allein die Nichteinhaltung solcher Formerfordernisse vermag den Vorwurf der Rechtsbeugung noch nicht zu rechtfertigen
(vgl. auch BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 10).
c) Die Annahme von Rechtsbeugung wäre folglich nur dann zu billigen, wenn nach der Amnestie unter der verbliebenen rechtlichen Bewertung der Tat als unbefugte Fahrzeugbenutzung aus materiellrechtlichen Gründen keine Haftfortdauer mehr hätte angeordnet werden dürfen, weil die Annahme von Haftgründen unvertretbar gewesen wäre oder unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verhältnismä-Bigkeit der Haftfortdauer hätte bejaht werden können. Auch das ist im Blick auf die schließlich gegen den Verurteilten verhängte, noch nicht rechtsbeugerisch überhöhte Strafe nicht der Fall. Freilich hätte eine abweichende Beurteilung der Notwendigkeit der Fortdauer von Untersu-
chungshaft als angemessen gelassenere Reaktion der DDR-
Justiz näher gelegen, insbesondere der Intention der Amnestie besser entsprochen; sie wäre auch dem verbliebenen Gewicht der Tat eher gerecht geworden. Dies ändert aber nichts an der Beurteilung, daß eine andere Entscheidung, wie sie hier ergangen war, noch nicht als Rechts-
beugung anzusehen ist.
3. Da sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für mögliche Feststellungen vorliegen, die eine Rechtsbeugungsverurteilung tragen könnten, hat der Senat neben der gebotenen Aufhebung des angefochtenen Urteils auf Freisprechung
aller drei Angeklagter durchzuentscheiden.
Laufhütte Harms Basdorf
Nack Gerhardt