Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 29.10.1997 – 2 StR 280/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Komet vom
29. Oktober 1997
in der Strafsache
gegen
Harald Siegfried KB ::;5 FE, dort geboren am EEE 1962, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 29. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Niemöller
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune
Detter
Dr. Bode
und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (EEEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. > aus EEE
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizobersekretäri ri
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 1996 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird
verworfen.
3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Totschlages in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Um-
fang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet
(S 349 Abs. 2 StPO entsprechend).
2. Die Sachrüge hat in geringem Umfang Erfolg, da der Schuldspruch einer Änderung bedarf. Das Landgericht hat das Vorgehen des Angeklagten gegen Mamdouh MB beim zweiten Vorfall am Glascontainer rechtsfehlerfrei als Tötungsversuch gewertet. Fehlerhaft nimmt es aber an, zusätzlich sei auch tateinheitlich der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB erfüllt. Dieser Straftatbestand tritt hinter einem durch dieselbe Handlung begangenen (versuchten) Tötungsdelikt zurück (BGHR StGB S 211 Abs. 1 Konkurrenzen 1; $S 223 a Konkurrenz 2 und 5; Beschl. des Senats vom 6. August 1997 - 2 StR 199/97; zur Gegenmeinung vgl. Maatz NStZ 1995, 209, 210 ff), und zwar auch bei nur bedingtem Tötungsvorsatz (BGHSt 21, 265 f; BGH, Beschl. vom 22. September 1993 - 2 StR 445/93). Der Senat hat deshalb
den Schuldspruch entsprechend abgeändert.
Im übrigen weisen Schuld- und Strafausspruch keinen den
Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
Das Vorliegen von Putativnotwehr hat die Schwurgerichtskammer rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Zudem wäre eine Verteidigung mit einer Waffe (Messer) nicht das erforderliche Mittel zur Abwehr des Angriffes gewesen. Gegen einen unbewaffneten Gegner kommt der Gebrauch einer lebensgefährlichen Waffe nur in Ausnahmefällen in Betracht; er darf nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein (BGHSt 26, 143, 146; 42, 97, 100 m.w.N.; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 12 und 13; BGH NStzZ 1994, 581; 1996, 29; BGH, Urt. v. 30. Mai 1996 - 4 StR 109/96 = NStZ RR 1997, 65 und Urt. vom 6. Februar 1997 - 5 StR 589/96). Eine Situation, bei der der Einsatz eines Messer erforderlich gewesen wäre, lag
nicht vor.
Bestand haben kann auch die für den zweiten Vorfall verhängte Finzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Auszuschließen ist zunächst, daß das Landgericht bei Beachtung der vorliegenden Gesetzeskonkurrenz insoweit eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Durchgreifende Rechtsfehler weist die Strafzumessung auch im übrigen nicht auf. Zwar besteht im Rahmen eines versuchten Tötungsdeliktes bei einem Zusammentreffen der vertypten Milderungsgründe von Versuch (§§ 22, 23 StGB) und erheblich verminderter Schuldfähigkeit (S$S 21 StGB) grundsätzlich Veranlassung ZU der Prüfung, ob die Tat sich als minder schwerer Fall gemäß 8 213 2. Alternative StGB darstellt (BGH, Beschl. vom 25. Juli 1996 - 4 StR 351/96; BGH Stv 1996, 89, 90; BGHR StGB vor S 1/minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 8). Diese Frage hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl nicht ausdrücklich erörtert. Darauf kann die verhängte Strafe jedoch ausnahmsweise (vgl. BGH NSt2 1991, 529, 530; BGHR StGB vor $S 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlende 1; BGHR StPO S 267 Abs. 3 Satz 2 Strafrahmenwahl 1 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 30. April 1996 - 1 StR 190/96) nicht beruhen, denn eine Strafrahmenverschiebung nach S 213 StGB 2. Alternative liegt hier fern. Der Angeklagte hat elfmal auf den Zeugen ME eingestochen und ihm schwerwiegende Verletzungen zugefügt. Nur durch glückliche Umstände ist der Tod des Tatopfers nicht eingetreten. Der Tatsache, daß die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist, kommt deshalb für die Strafrahmenbestimmung kaum Bedeutung zu (vgl. dazu BGHSt 35, 347, 355; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 2, 4, 9 - 12). Desweiteren handelte es sich innerhalb kurzer Zeit um den zweiten massiven Angriff gegen
den Zeugen M@MMB. Angesichts dieser Tatsachen wird der vom
Landgericht auf Grund einer doppelten Milderung im Rahmen vom S 49 Abs. 1 StGB zugrundegelegte Strafrahmen dem Schuldgehalt der Tat gerecht, er ist keinesfalls unangemes-
sen.
Niemöller Theune Detter
Bode Otten