Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 22.09.1993 – 2 StR 445/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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#33

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

22. September 1993 in der Strafsache

gegen

1. Jens KB aus Are, dort geboren ame. iin

1970, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Holger FE ii „aus Ar, dort geboren am @. @EEEE 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

A233

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers KEEP und des Generalbundesanwalts, zu 2 auf dessen Antrag, am 22. September 1993 gemäß S 349

Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten KW wird das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 27. Oktober 1992 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung der Ahgeklagten KW und EEEEEB wegen tateinheitlich begangener zweifacher gefährlicher Körperverletzung entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten KB wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Dem Angeklagten Eisner werden die Kosten seiner - zurückgenommenen - Revision auferlegt.

Gründe: Das Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen fünffachen

versuchten Mordes in Tateinheit mit dreifachem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, zweifacher gefährlicher Körper-

verletzung und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen jeweils zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten KM, die im übrigen unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO ist, führt nur zu folgender Änderung:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs treten Körperverletzungsdelikte nach den SS 223, 223 a StGB wegen Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität) hinter den Tatbestand einer vorsätzlichen Tötung (SS 211, 212 StGB) zurück. Das gilt auch für den Fall eines Tötungsversuchs (BGHR StGB § 223 a Konkurrenzen 2 m.w.N.), auch bei nur bedingtem Tötungsvorsatz (BGHSt 21, 265). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat daher die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener (zweifacher) gefährlicher Körperverletzung zu entfallen.

Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt. Der Senat schließt aus, daß das Bezirksgericht bei Beachtung der vorliegenden Gesetzeskonkurrenz eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

ASS

Gemäß § 357 StPO war die Änderung des Schuldspruchs auch auf den Angeklagten Eisner zu erstrecken. Die Vorschrift gilt auch zu Gunsten von Angeklagten, die - wie hier der Angeklagte EB - Revision eingelegt hatten, ihr Rechtsmittel jedoch zurückgenommen haben (BGH NJW 1958, 560).

Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Streck