Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 30.04.1996 – 1 StR 190/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
N... benz - IH vom
30. April 1996 in der Strafsache
gegen
Michael w dB , senoren ar Qi 1969 in WEB Mecklenburg,
Sven B @W . seporener SB, senoren an AED 1973 in FB / Sachsen,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 30. April 1996 gemäß S§ 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten BD wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. November 1995, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich der im Fall II 1 verhängten Einzelstrafe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten BED und die Revision des Angeklagten
EEE werden verworfen.
4. Der Angeklagte vei> hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten | im Fall II1l nach dem Regelstrafrahmen des s 250 Abs. 1 StGB zu einer Einsatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ohne zu erörtern, ob wegen des Vorliegens mehrerer Strafmilderungsgründe möglicherweise ein minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 2 StGB gegeben ist.
Einer solchen Erörterung bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann nicht, wenn alle Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sein können, von vornherein die Annahme eines minder schweren Falles als so fernliegend oder gar abwegig erscheinen lassen, daß die Verneinung des minder schweren Falles auf der Hand liegt (vgl. BGHR StPO s 267 Abs. 3 Satz 2 Strafrahmenwahl 1 m.w.Nachw.).
Dies ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat für den Angeklagten EP im Rahmen der Strafzumessung eine Anzahl von Milderungsgründen (z.B. weitgehendes Geständnis, ein im Vergleich zu dem Mittäter erheblich geringerer Tatbeitrag, erstmalige Delinquenz als Erwachsener) aufgeführt, die Anlaß zu der Erörterung hätten geben müssen, ob möglicherweise ein minder schwerer Fall gemäß S 250 Abs. 2 StGB vorliegt.
Die Aufhebung der im Fall II 1 verhängten Strafe berührt die weitere, im Fall II 2 verhängte Strafe nicht; dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.
Im übrigen läßt die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten MB nicht erkennen.
3. Die Revision des Angeklagten vi wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten WED ergeven hat (5 349 Abs. 2 StPo).
Maul Ulsamer Zschockelt Granderath Gerhardt