Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 11.06.1997 – 2 StR 211/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 211/97 vom
Kam,
11. Juni 1997 in der Strafsache gegen
Sandra Sm , geborene u, aus SuumEn geboren am EEE 1953 in DO (Nigeria), zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführe-
rin am 11. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-
schlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Dezember 1996 mit
den Feststellungen a) im Fall 1 (Tat vom 26. Juli 1996)
b) im Gesamtstrafenausspruch
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter
Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinhei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten
t mit unerlaubtem
nicht geringer
zwei Jahren und
Besitzes von Betäubungsmitteln jeweils in
Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Monaten verurteilt. Ihre auf die Verletzung sachlichen
Rechts gestützte Revision hat zum Teil Erfolg.
Nach den Feststellungen hat die Angeklagte (Fall 1) am 26. Juli 1996 Kokain und Heroin für einen Bekannten, der das Rauschgift zuvor in Amsterdam erworben hatte und in Deutschland gewinnbringend weiterveräußern wollte, über die Grenze bringen und diesem auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wieder aushändigen sollen. Als Entlohnung für ihre Kuriertätigkeit sollte sie weiterhin kostenlos Kokain zum Eigenkonsum erhalten. Bereits seit Anfang des Jahres 1996 hatte die Angeklagte etwa zwei- bis dreimal die Woche von ihrem Bekannten kostenlos Kokain zum gemeinsamen Ver-
brauch erhalten.
Bei dieser Sachlage hätte der Erörterung bedurft, ob die Angeklagte, deren Verhalten zwar rechtlich zutreffend als täterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet worden ist, soweit Handeltreiben in Betracht kommt, an der Tat als Mittäterin oder als Gehilfin teilgenommen hat. Die Frage, ob ihr Tatbeitrag als Mittäterschaft oder Beihilfe zu bewerten ist, mußte unabhängig von der Verurteilung wegen täterschaftlicher unerlaubter Einfuhr nach den allgemeinen Grundsätzen beantwortet werden, die für die Abgrenzung zwischen den Beteiligungsformen sonst gelten (vgl. BGH NStZ 1982, 243; 1984, 413; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 6, 12, 24, 25, 36). Dabei war zu berücksichtigen, daß nicht jede eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte täterschaftliches Handeltreiben ist (BGHR BtMG S§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 25; BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1988 - 2 StR 539/88). Im vorliegenden Fall könnten gegen täterschaftliches Handeln sprechen
der geringe Grad des eigenen Interesses der Angeklagten am
Erfolg der Tat und die Tatsache, daß der erhoffte Vorteil in keiner Relation zu dem aus der Weiterveräußerung zu erzielenden Gewinn stand. Sie sollte als Entlohnung nur wie bisher von ihrem Bekannten kostenlos Heroin zum Eigenverbrauch erhalten. Das Landgericht hat diese Frage nicht erörtert, die Verurteilung in Fall 1 der Urteilsgründe kann deshalb nicht bestehen bleiben. Der Senat ist nicht in der Lage, den Schuldspruch von sich aus auf Beihilfe umzustellen. Es erscheint nämlich nicht ausgeschlossen, daß das neu mit der Sache befaßte Gericht Feststellungen zu treffen vermag, welche die Annahme von Mittäterschaft bezüglich des
Handeltreibens doch rechtfertigen könnten.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen Handeltreibens bedingt die Aufhebung der an sich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, da Tateinheit gegeben ist, und der Ge-
samtfreiheitsstrafe.
Unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 2) richtet.
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß